Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/19/0205

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/19/0205

Entscheidungsdatum

02.07.1990

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

BArbSchV §16 Abs4;

Rechtssatz

Beim Tatbild der Übertretung nach Paragraph 16, Absatz 4, BArbSchV handelt es sich nicht um die Pflicht zur Sicherung von Baugruben, Gräben und Künetten während ihres Aushubes, sondern um die Pflicht zur Sicherung fertiggestellter Künetten oder Künettenteile von einer Tiefe über 1,25 m, die nicht in Felsen oder ebenso festem Boden ausgeführt worden sind, unmittelbar im zeitlichen Anschluß an ihre Fertigstellung in Gestalt der unabhängig von einer konkreten Gefährdung der Arbeitnehmer anzubringenden Pölzung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190205.X01

Im RIS seit

01.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1990190205_19900702X01

Rechtssatz für 90/19/0205

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

90/19/0205

Entscheidungsdatum

02.07.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §9 Abs4;
VStG §9;
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/18/0073 E VS 16. Jänner 1987 VwSlg 12375 A/1987 RS 4

Stammrechtssatz

Um von einem verantwortlichen Beauftragten iSd Paragraph 9, VStG sprechen zu können, ist gemäß Absatz 4, dessen nachweisliche Zustimmung zu seiner Bestellung erforderlich. Diese Bestellung wirkt erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Behörde die Zustimmung der zum verantwortlichen Beauftragten bestellten Person nachgewiesen wird. Erst mit dem Einlangen des Zustimmungsnachweises bei der Behörde tritt ihr gegenüber der namhaft gemachte verantwortliche Beauftragte in rechtswirksamer Weise als Adressat der Verwaltungsstrafnorm an die Stelle des zur Vertretung nach außen Berufenen (Hinweis E 26.11.1984, 84/10/0115, VwSlg 11596 A/1984). Die Berufung auf einen verantwortlichen Beauftragten ist daher nur dann zulässig, wenn bei der Behörde spätestens während des Verwaltungsstrafverfahrens ein - aus der Zeit vor der Begehung der dem Beschuldigten angelasteten Übertretung stammender - Zustimmungsnachweis eines derartigen verantwortlichen Beauftragten einlangt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190205.X02

Im RIS seit

01.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1990190205_19900702X02

Rechtssatz für 90/19/0205

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

90/19/0205

Entscheidungsdatum

02.07.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/02/0053 E VS 3. Oktober 1985 VwSlg 11894 A/1985 RS 2

Stammrechtssatz

Der Vorschrift des Paragraph 44, a Litera a, VStG ist dann entsprochen, wenn a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, daß er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen, aber auch nur nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem Paragraph 44, a Litera a, VStG genügt oder nicht genügt, mithin, ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen läßt. (Hinweis auf E VS vom 13. Juni 1984, 82/03/0265)

Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt (Hinweis auf E vom 14.2.1985, 85/02/0013), sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an der oben wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190205.X03

Im RIS seit

01.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1990190205_19900702X03

Rechtssatz für 90/19/0205

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

90/19/0205

Entscheidungsdatum

02.07.1990

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1972 §31 Abs2 litp;
ASchG 1972 §33 Abs7;
BArbSchV;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/03/12 90/19/0043 3

Stammrechtssatz

Bei Übertretungen der BArbSchV genügt es nicht, als Norm iSd Paragraph 44 a, Litera c, VStG lediglich Paragraph 31, Absatz 2, Litera p, ASchG anzuführen, sondern es ist auch auf Paragraph 33, Absatz 7, ASchG Bezug zu nehmen (Hinweis E 27.9.1988, 87/08/0127).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190205.X04

Im RIS seit

01.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1990190205_19900702X04

Rechtssatz für 90/19/0205

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

90/19/0205

Entscheidungsdatum

02.07.1990

Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Aufgrund des von Österreich zu Artikel 5, MRK abgegebenen Vorbehaltes bleiben die in den Verwaltungsverfahrensgesetzen - also auch im VStG vorgesehenen Maßnahmen des Freiheitsentzuges unter der nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes unberührt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190205.X05

Im RIS seit

01.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1990190205_19900702X05