Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
90/05/0072
Entscheidungsdatum
25.09.1990
Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §45 Abs1;
BauO Wr §129 Abs10;
BauRallg;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1582/64 E 30. November 1964 VwSlg 6509 A/1964 RS 4
Stammrechtssatz
Die Vermutung des rechtmäßigen Bestandes einer Baulichkeit greift nur dann Platz, wenn der Zeitpunkt der Erbauung desselben offensichtlich so weit zurückliegt, daß, von besonderen Einzelfällen abgesehen, auch bei ordnungsgemäß geführten Archiven die Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht mehr besteht.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten
Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990050072.X04
Im RIS seit
28.08.2001
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2010
Dokumentnummer
JWR_1990050072_19900925X04