Verwaltungsgerichtshof
25.09.1990
90/05/0072
Die Errichtung von Kipptoren unterliegt der Bewilligungspflicht gem Paragraph 60, Absatz eins, Litera b, bzw Litera c, Wr BauO, weil sie von Einfluß auf die Festigkeit eines Gebäudes und die gesundheitlichen Verhältnisse ist und zur ordnungsgemäßen Herstellung der Verankerung von Kipptoren ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist.