Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.1990

Geschäftszahl

90/05/0072

Rechtssatz

Sogar ein Zeitraum von ungefähr 30 bis 40 Jahren ist zu kurz, um die auf eine bloße Vermutung zu stützende Annahme zu rechtfertigen, bestimmte Baulichkeiten seien trotz Fehlens einer schriftlichen Baubewilligung baubehördlich bewilligt worden.