Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/04/0153

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/04/0153

Entscheidungsdatum

28.05.1991

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §1 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §367 Z5;
  1. GewO 1973 § 367 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 367 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  3. GewO 1973 § 367 gültig von 01.02.1982 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1981

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/02/06 89/04/0186 5

Stammrechtssatz

Entgeltlichkeit allein ist noch nicht zwingend mit der Absicht verbunden, daß mit der Betätigung ein Ertrag oder sonstiger wirtschaftlicher Vorteil herbeigeführt werden soll, die Betätigung also in Gewinnabsicht unternommen wird. Im besonderen wird das dann nicht zutreffen, wenn durch das Entgelt nur die - damit im Zusammenhang stehenden - Unkosten ganz oder lediglich zum Teil gedeckt werden sollen. Ob die dieser Absicht der Kostendeckung dienende Gebarung eine kaufmännische ist, ist in diesem Zusammenhang bedeutungslos.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990040153.X01

Im RIS seit

27.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1990040153_19910528X01

Rechtssatz für 90/04/0153

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

90/04/0153

Entscheidungsdatum

28.05.1991

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §1 Abs2 idF 1988/399;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/04/0214 E 20. März 1984 RS 7

Stammrechtssatz

Der Umstand allein, wonach nur Mitglieder im Sinne der Vereinsstatuten die Speisenverabreichung bzw den Ausschank von Getränken in Anspruch nehmen können, im Hinblick auf eine Absicht, einen Ertrag (oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil) zu erzielen, ist nicht geeignet die Gewerbsmäßigkeit auszuschließen (Hinweis E 2.12.1983, 83/04/0189).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990040153.X02

Im RIS seit

27.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1990040153_19910528X02

Rechtssatz für 90/04/0153

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

90/04/0153

Entscheidungsdatum

28.05.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Das Kriterium der Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, GewO 1973 stellt ein rechtliches Kriterium dar. Die Beurteilung, ob der im Einzelfall festgestellte Sachverhalt diesem Kriterium zu unterstellen ist oder nicht, bildet die Beurteilung einer Rechtsfrage, die nicht der Gewährung von Parteiengehör unterliegt.

Schlagworte

Parteiengehör Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990040153.X03

Im RIS seit

27.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1990040153_19910528X03

Rechtssatz für 90/04/0153

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

90/04/0153

Entscheidungsdatum

28.05.1991

Index

10/11 Vereinsrecht Versammlungsrecht
50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Im angefochtenen Bescheid wird insb an die beiden Umstände, nämlich die Einforderung von Preisen in einer Höhe wie in vergleichbaren Gastgewerbebetrieben und die Erzielung von Überschüssen, angeknüpft und davon ausgehend auf eine für den Verein bestehende Absicht geschlossen, die Einnahmenerzielung nicht auf die Deckung der mit einer bestimmten, entgeltlich vorgenommenen Vereinstätigkeit zusammenhängenden Unkosten zu beschränken, sondern einen darüber hinaus gehenden Ertrag herbeizuführen. Der VwGH vermag die betreffenden Darlegungen im angefochtenen Bescheid nicht als unschlüssig und die von der belBeh vorgenommene Unterstellung unter das Tatbestandselement der Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, iSd Paragraph eins, Absatz 2, GewO nicht als rechtswidrig zu erkennen. Dem in der Beschwerde ins Treffen geführten Umstand, daß Speisen und Getränke von Vereinsmitgliedern selbst, und zwar ohne Entgelt hiefür, verabreicht bzw ausgeschenkt worden seien und daß der Verein hiefür keine Bediensteten gehabt habe, mußte von der belBeh für die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes und die rechtliche Beurteilung kein Gewicht beigemessen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990040153.X04

Im RIS seit

27.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1990040153_19910528X04

Rechtssatz für 90/04/0153

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

90/04/0153

Entscheidungsdatum

28.05.1991

Index

10/11 Vereinsrecht Versammlungsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §189 Abs1;
GewO 1973 §366 Abs1 Z2;
VereinsG 1951;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;

Rechtssatz

Ausfz strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Obmanns eines Vereins.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990040153.X05

Im RIS seit

27.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1990040153_19910528X05