Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/04/0036

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/04/0036

Entscheidungsdatum

19.06.1990

Index

50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Nach dem Wortlaut des Paragraph eins, Absatz 6, GewO 1973 ist bei Vereinen gemäß dem VereinsG zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmales der Absicht, einen Ertrag oder wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen - neben dem Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbebetriebes - nicht die Absicht erforderlich, aus der fraglichen Tätigkeit die Ausgaben übersteigenden Einnahmen und damit einen Gewinn zu erzielen. Dieses Tatbestandsmerkmal ist vielmehr auch erfüllt, wenn (bloß) die Absicht besteht, aus der in Rede stehenden Tätigkeit den Vereinsmitgliedern in sonstiger Weise (irgend)einen vermögenswerten Vorteil zuzuwenden (hier:

Möglichkeit der Mitglieder eines Sportvereines, Freizeitvereines oder Klubs (Club) gastgewerbliche Leistungen zum Selbstkostenpreis zu konsumieren).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990040036.X01

Im RIS seit

19.06.1990

Dokumentnummer

JWR_1990040036_19900619X01

Rechtssatz für 90/04/0036

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

90/04/0036

Entscheidungsdatum

19.06.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Beim Tatvorwurf der unbefugten Ausübung des Gastgewerbes wird dem in Paragraph 44, a Litera a, VStG normierten Konkretisierungsgebot durch Anführung der Betriebsart ausreichend entsprochen (Hinweis E 18.9.1984, 84/04/0033). Zusätzlicher, die Merkmale der Selbständigkeit und Regelmäßigkeit der Gewerbeausübung weiter konkretisierender Ausführungen bedarf es daher im Spruch nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990040036.X02

Im RIS seit

19.06.1990

Dokumentnummer

JWR_1990040036_19900619X02