Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.06.1990

Geschäftszahl

90/04/0036

Rechtssatz

Beim Tatvorwurf der unbefugten Ausübung des Gastgewerbes wird dem in Paragraph 44, a Litera a, VStG normierten Konkretisierungsgebot durch Anführung der Betriebsart ausreichend entsprochen (Hinweis E 18.9.1984, 84/04/0033). Zusätzlicher, die Merkmale der Selbständigkeit und Regelmäßigkeit der Gewerbeausübung weiter konkretisierender Ausführungen bedarf es daher im Spruch nicht.