Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/04/0020

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/04/0020

Entscheidungsdatum

19.06.1990

Index

50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Aus der in Paragraph 26, Absatz 3, GewO 1973 in der Fassung der GewRNov 1988 verwendeten, auf den Nachsichtswerber abgestellten Formulierung " mit einer Gewerbeausübung, wie sie dem Gewerbe entspricht, für die er zum Geschäftsführer bestellt werden soll, verbundenen Zahlungspflichten nachkommen könnte " ergibt sich, daß der Nachsichtswerber im Falle eines zum Zwecke der Bestellung als Geschäftsführer eingebrachten Nachsichtsansuchens in Ansehung der Erfüllung von mit einer entsprechenden Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten in eigener Person die gleichen Voraussetzungen erfüllen muß wie eine Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes, die zum Zwecke der Erlangung einer entsprechenden Gewerbeberechtigung ein Nachsichtsansuchen im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, oder 2 GewO 1973 einbringt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990040020.X01

Im RIS seit

19.06.1990

Dokumentnummer

JWR_1990040020_19900619X01

Rechtssatz für 90/04/0020

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

90/04/0020

Entscheidungsdatum

19.06.1990

Index

50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Aus Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1973 ergibt sich, daß die Frage, ob die Nachsichtsvoraussetzungen vorliegen, in bezug auf die beabsichtigte Gewerbeausübung zu prüfen ist, da nur dann der nach dem Inhalt der Bestimmung erforderliche konkrete Sachverhaltsbezug hergestellt ist. Ferner ergibt sich aus dem Wortlaut " wenn ... erwartet werden kann ... ", daß keine Bedenken vorliegen dürfen, die eine derartige " Erwartung " ausschließen würden. Die im Gesetz definierte Erwartung setzt jedenfalls voraus, daß der Nachsichtswerber über die erforderlichen liquiden Mittel verfügt, um seine mit der beabsichtigten Gewerbeausübung im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten abdecken zu können

(Hinweis E 28.2.1989 88/04/0224).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990040020.X02

Im RIS seit

19.06.1990

Dokumentnummer

JWR_1990040020_19900619X02

Rechtssatz für 90/04/0020

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

90/04/0020

Entscheidungsdatum

19.06.1990

Index

50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Der bloße de-facto-Stillstand der Exekution durch zwei Gläubiger, ohne daß die Schuld zur Gänze getilgt ist, kann nicht als ein Sachverhalt gewertet werden, der eine positive Erwartung iSd Paragraph 26, GewO 1973 begründen könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990040020.X03

Im RIS seit

19.06.1990

Dokumentnummer

JWR_1990040020_19900619X03