Verwaltungsgerichtshof
19.06.1990
90/04/0020
Der bloße de-facto-Stillstand der Exekution durch zwei Gläubiger, ohne daß die Schuld zur Gänze getilgt ist, kann nicht als ein Sachverhalt gewertet werden, der eine positive Erwartung iSd Paragraph 26, GewO 1973 begründen könnte.