Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.06.1990

Geschäftszahl

90/04/0020

Rechtssatz

Der bloße de-facto-Stillstand der Exekution durch zwei Gläubiger, ohne daß die Schuld zur Gänze getilgt ist, kann nicht als ein Sachverhalt gewertet werden, der eine positive Erwartung iSd Paragraph 26, GewO 1973 begründen könnte.