Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 88/16/0051

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

88/16/0051

Entscheidungsdatum

30.03.1989

Index

Abgabenverfahren
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
88/16/0052
Vorgeschichte:
85/16/0102 E 16.10.1986;
Besprechung in:
ÖStZB 1989, 426;
Siehe jedoch:
92/04/0253 E 30.03.1993 RS 2;
92/04/0253 E 30.03.1993;
92/04/0278 E 25.05.1993 RS 1;
91/04/0032 E 10.09.1991 RS 1;

Rechtssatz

Es ist nicht rechtswidrig, in der Begründung eines Bescheides auf jene eines anderen Bescheides zu verweisen. Insbesondere gilt dies für einen Ersatzbescheid, in welchem auf die Begründung des aufgehobenen ersten Bescheides verwiesen wird (siehe jedoch E 1991/09/10, 91/04/0032; E 1993/03/30, 92/04/0253; E 1993/05/25, 92/04/0278;).

Schlagworte

Anwendungsbereich des AVG §66 Abs4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988160051.X01

Im RIS seit

23.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2023

Dokumentnummer

JWR_1988160051_19890330X01

Rechtssatz für 88/16/0051

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

88/16/0051

Entscheidungsdatum

30.03.1989

Index

Abgabenverfahren
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
88/16/0052
Vorgeschichte:
85/16/0102 E 16.10.1986;
Besprechung in:
ÖStZB 1989, 426;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/01/0208 E 11. November 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Ist ein Bescheid vom VwGH mit der Begründung als rechtswidrig aufgehoben worden, die belangte Behörde habe ihre Entscheidung nicht ausreichend begründet, dann bedeutet dies, dass die belangte Behörde die Begründung ihres Bescheides nach etwaiger Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens der Vorschrift des Paragraph 60, AVG entsprechend zu ergänzen hat. Hiebei ist die Behörde nicht der Verpflichtung enthoben, die bisherigen Verfahrensergebnisse im Zusammenhalt mit dem neu erhobenen Sachverhaltselementen zu würdigen und im besondern auch die Gründe für die Änderung der ursprünglich eingeschlagenen Verfahrenslinie darzutun. Die Behörde hat auch das Recht im Ersatzbescheid auf andere Umstände Bedacht zu nehmen und auch den Sachverhalt anders zu würdigen. (Hinweis auf E vom 5.9.1984, 84/01/0059)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988160051.X02

Im RIS seit

23.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2023

Dokumentnummer

JWR_1988160051_19890330X02