Verwaltungsgerichtshof
30.03.1989
88/16/0051
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
88/16/0052
Vorgeschichte:
85/16/0102 E 16.10.1986;
Besprechung in:
ÖStZB 1989, 426;
GRS wie 87/01/0208 E 11. November 1987 RS 1
Ist ein Bescheid vom VwGH mit der Begründung als rechtswidrig aufgehoben worden, die belangte Behörde habe ihre Entscheidung nicht ausreichend begründet, dann bedeutet dies, dass die belangte Behörde die Begründung ihres Bescheides nach etwaiger Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens der Vorschrift des Paragraph 60, AVG entsprechend zu ergänzen hat. Hiebei ist die Behörde nicht der Verpflichtung enthoben, die bisherigen Verfahrensergebnisse im Zusammenhalt mit dem neu erhobenen Sachverhaltselementen zu würdigen und im besondern auch die Gründe für die Änderung der ursprünglich eingeschlagenen Verfahrenslinie darzutun. Die Behörde hat auch das Recht im Ersatzbescheid auf andere Umstände Bedacht zu nehmen und auch den Sachverhalt anders zu würdigen. (Hinweis auf E vom 5.9.1984, 84/01/0059)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988160051.X02