Hat die Berufungsbehörde eine Sachentscheidung gefällt, obwohl sie die Berufung als unzulässig hätte zurückweisen müssen, weil der Erledigung der Behörde erster Instanz der Bescheidcharakter fehlte (hier: keine Unterfertigung einer Urschrift des Straferkenntnisses durch den Genehmigenden), so ist der Bescheid der Berufungsbehörde inhaltlich rechtswidrig gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG.Hat die Berufungsbehörde eine Sachentscheidung gefällt, obwohl sie die Berufung als unzulässig hätte zurückweisen müssen, weil der Erledigung der Behörde erster Instanz der Bescheidcharakter fehlte (hier: keine Unterfertigung einer Urschrift des Straferkenntnisses durch den Genehmigenden), so ist der Bescheid der Berufungsbehörde inhaltlich rechtswidrig gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG.