Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.11.1988

Geschäftszahl

88/08/0048

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/18/0171 E 30. Jänner 1987 VwSlg 12390 A/1987 RS 1

Stammrechtssatz

Hat die Berufungsbehörde eine Sachentscheidung gefällt, obwohl sie die Berufung als unzulässig hätte zurückweisen müssen, weil der Erledigung der Behörde erster Instanz der Bescheidcharakter fehlte (hier: keine Unterfertigung einer Urschrift des Straferkenntnisses durch den Genehmigenden), so ist der Bescheid der Berufungsbehörde inhaltlich rechtswidrig gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1988:1988080048.X04