Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 88/04/0121

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

88/04/0121

Entscheidungsdatum

22.11.1988

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §367 Z26;
VStG §5 Abs1;
  1. GewO 1973 § 367 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 367 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  3. GewO 1973 § 367 gültig von 01.02.1982 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1981

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1982/04/23 2984/80 1

Stammrechtssatz

Dadurch, dass Paragraph 367, Ziffer 26, GewO 1973 auf die in den Betriebsanlagengenehmigungsbescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Aufträge verweist, wird das jeweilige, in einem solchen Bescheid enthaltene Gebot oder Verbot Teil des Straftatbestandes. Solcherart aber stellt die Nichteinhaltung jedes einzelnen Gebotes oder Verbotes eine (eigene) nach dieser Bestimmung zu ahndende Verwaltungsübertretung dar, wobei unter den Voraussetzungen des Paragraph 22, Absatz eins, VStG die Strafen nebeneinander zu verhängen sind (Hinweis E 16.10.1981, 3148/80).

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Gewerberecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988040121.X01

Im RIS seit

22.11.1988

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2017

Dokumentnummer

JWR_1988040121_19881122X01

Rechtssatz für 88/04/0121

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

88/04/0121

Entscheidungsdatum

22.11.1988

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §367 Z26;
VStG §27 Abs1;
  1. GewO 1973 § 367 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 367 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  3. GewO 1973 § 367 gültig von 01.02.1982 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1981

Rechtssatz

In Ansehung des Straftatbestandes des Paragraph 367, Ziffer 26, GewO, der auf beim Betrieb der Anlage einzuhaltende Auflagen abgestellt ist, kann nicht angenommen werden, dass die Verwaltungsübertretung - bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen - nicht am Standort der Betriebsanlage, sondern am hievon abweichenden Sitz der Unternehmensleitung begangen worden wäre. Es besteht daher auch kein Hinweis für eine gem Paragraph 27, Absatz eins, VStG örtlich zuständige Behörde als diejenige Behörde, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich der Standort der Betriebsanlage ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988040121.X02

Im RIS seit

22.11.1988

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2017

Dokumentnummer

JWR_1988040121_19881122X02

Rechtssatz für 88/04/0121

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

88/04/0121

Entscheidungsdatum

22.11.1988

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Die Anführung der Tatzeit mit "zwischen dem 10.3.1987 (gegen 14.30 Uhr) und dem 6.7.1987/17.10 Uhr)" ist nicht als ausreichend anzusehen, weil daraus nicht eindeutig zu entnehmen ist, ob die Behörde dem Bfr die Begehung eines fortgesetzten Deliktes oder aber - punktuell - zeitlich bezeichnete Einzeltathandlungen zur

Last legte " ... (gegen 14.30 Uhr) ... (17.10 Uhr) -, zumal sich

die Verwaltungsbehörden in der Bescheidbegründung lediglich auf die Durchführung von Erhebungen zu den beiden angeführten Zeitpunkten bezog und der Tatvorwurf dahin geht, dass die Türe nicht geschlossen gewesen sei, ein Umstand der aber nicht etwa schon seiner Art nach eine Tatbegehung im gesamten Zeitraum zwischen den beiden im Spruch bezeichneten Zeitpunkten schlüssig indizieren würde.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit fortgesetztes Delikt "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung ungenaue Angabe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988040121.X03

Im RIS seit

22.11.1988

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2017

Dokumentnummer

JWR_1988040121_19881122X03

Rechtssatz für 88/04/0121

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

88/04/0121

Entscheidungsdatum

22.11.1988

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Sind die einen Teil des Straftatbestandes bildenden Auflagen nicht in eindeutiger Weise (arg: "bzw") einem bestimmten hiefür in Betracht kommenden Betriebsanlagengenehmigungsbescheid zugeordnet, so mangelt im Spruch eine entsprechende Bezeichnung der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift gem Paragraph 44, a Litera b, VStG.

Schlagworte

Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988040121.X04

Im RIS seit

22.11.1988

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2017

Dokumentnummer

JWR_1988040121_19881122X04