Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.11.1988

Geschäftszahl

88/04/0121

Rechtssatz

Sind die einen Teil des Straftatbestandes bildenden Auflagen nicht in eindeutiger Weise (arg: "bzw") einem bestimmten hiefür in Betracht kommenden Betriebsanlagengenehmigungsbescheid zugeordnet, so mangelt im Spruch eine entsprechende Bezeichnung der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift gem Paragraph 44, a Litera b, VStG.