Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.11.1988

Geschäftszahl

88/04/0121

Rechtssatz

Die Anführung der Tatzeit mit "zwischen dem 10.3.1987 (gegen 14.30 Uhr) und dem 6.7.1987/17.10 Uhr)" ist nicht als ausreichend anzusehen, weil daraus nicht eindeutig zu entnehmen ist, ob die Behörde dem Bfr die Begehung eines fortgesetzten Deliktes oder aber - punktuell - zeitlich bezeichnete Einzeltathandlungen zur

Last legte " ... (gegen 14.30 Uhr) ... (17.10 Uhr) -, zumal sich

die Verwaltungsbehörden in der Bescheidbegründung lediglich auf die Durchführung von Erhebungen zu den beiden angeführten Zeitpunkten bezog und der Tatvorwurf dahin geht, dass die Türe nicht geschlossen gewesen sei, ein Umstand der aber nicht etwa schon seiner Art nach eine Tatbegehung im gesamten Zeitraum zwischen den beiden im Spruch bezeichneten Zeitpunkten schlüssig indizieren würde.