Verwaltungsgerichtshof
22.11.1988
88/04/0121
Die Anführung der Tatzeit mit "zwischen dem 10.3.1987 (gegen 14.30 Uhr) und dem 6.7.1987/17.10 Uhr)" ist nicht als ausreichend anzusehen, weil daraus nicht eindeutig zu entnehmen ist, ob die Behörde dem Bfr die Begehung eines fortgesetzten Deliktes oder aber - punktuell - zeitlich bezeichnete Einzeltathandlungen zur
Last legte " ... (gegen 14.30 Uhr) ... (17.10 Uhr) -, zumal sich
die Verwaltungsbehörden in der Bescheidbegründung lediglich auf die Durchführung von Erhebungen zu den beiden angeführten Zeitpunkten bezog und der Tatvorwurf dahin geht, dass die Türe nicht geschlossen gewesen sei, ein Umstand der aber nicht etwa schon seiner Art nach eine Tatbegehung im gesamten Zeitraum zwischen den beiden im Spruch bezeichneten Zeitpunkten schlüssig indizieren würde.