Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
87/07/0007
Entscheidungsdatum
15.01.1991
Index
L61304 Kulturpflanzenschutz Pflanzenschutz Mindestpflanzabstände
Oberösterreich
L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich
80/06 Bodenreform
Norm
FlVfGG §1 Abs2 Z1;
FlVfGG §10 Abs4;
FlVfGG §12 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §1 Abs2 lita;
FlVfLG OÖ 1979 §102 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §21 Abs1;
KulturflächenschutzG OÖ 1958 §1;
Rechtssatz
Zu Maßnahmen, welche durch Agrarstrukturmängel verursachte Nachteile mildern und Aufgaben der Zusammenlegung darstellen, können auch Kulturumwandlungen gehören, die ihrerseits einer behördlichen Bewilligung bedürfen. Ob und inwieweit durch eine Zusammenlegung deren Ziele erreicht werden, wird jedoch durch den Zusammenlegungsplan entschieden; denn dieser stellt das "Ergebnis der Zusammenlegung" dar (§ 21 Abs 1 OÖ FlVfLG 1979).Zu Maßnahmen, welche durch Agrarstrukturmängel verursachte Nachteile mildern und Aufgaben der Zusammenlegung darstellen, können auch Kulturumwandlungen gehören, die ihrerseits einer behördlichen Bewilligung bedürfen. Ob und inwieweit durch eine Zusammenlegung deren Ziele erreicht werden, wird jedoch durch den Zusammenlegungsplan entschieden; denn dieser stellt das "Ergebnis der Zusammenlegung" dar (Paragraph 21, Absatz eins, OÖ FlVfLG 1979).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1987070007.X01
Im RIS seit
07.11.2001
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2009
Dokumentnummer
JWR_1987070007_19910115X01