Verwaltungsgerichtshof
15.01.1991
87/07/0007
Zu Maßnahmen, welche durch Agrarstrukturmängel verursachte Nachteile mildern und Aufgaben der Zusammenlegung darstellen, können auch Kulturumwandlungen gehören, die ihrerseits einer behördlichen Bewilligung bedürfen. Ob und inwieweit durch eine Zusammenlegung deren Ziele erreicht werden, wird jedoch durch den Zusammenlegungsplan entschieden; denn dieser stellt das "Ergebnis der Zusammenlegung" dar (Paragraph 21, Absatz eins, OÖ FlVfLG 1979).