Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.01.1991

Geschäftszahl

87/07/0007

Rechtssatz

Nach Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes dient eine - nach dem OÖ KulturflächenschutzG zu bewilligende - Kulturumwandlung nicht mehr Zwecken der Durchführung der Zusammenlegung, muß deshalb nicht in das Zusammenlegungsverfahren einbezogen werden und begründet daher keine Zuständigkeit der Agrarbehörden mehr im Rahmen der Kompetenzkonzentration (Hinweis E 21.9.1989, 89/07/0140).