Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 87/04/0074

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

87/04/0074

Entscheidungsdatum

22.03.1988

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2932/78 E 15. März 1979 RS 2

Stammrechtssatz

Es gehört zu den selbstverständlichen Grundsätzen jedes Strafverfahrens, daß die zur Last gelegte Tat so eindeutig umschrieben wird, daß kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Täter bestraft worden ist, und daß die Möglichkeit ausgeschlossen wird, daß er etwa wegen derselben Handlung nochmals zur Verantwortung gezogen werden könnte (Hinweis E 21.3.1974, 0382/72). Die als erwiesen angenommene Tatzeit kann nur einen aus der Sicht der erkennenden Behörde in der Vergangenheit liegenden Zeitraum umfassen.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987040074.X01

Im RIS seit

03.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2018

Dokumentnummer

JWR_1987040074_19880322X01

Rechtssatz für 87/04/0074

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

87/04/0074

Entscheidungsdatum

22.03.1988

Index

50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Nicht die - einzelnen - "Maschinen und Geräte; vergleiche Paragraph 74, Absatz 2, GewO) bilden den Gegenstand der beh Bewilligung, sondern die - als Einheit zu sehende - gewerbliche Betriebsanlage vergleiche Paragraph 74, Absatz eins, GewO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987040074.X02

Im RIS seit

03.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2018

Dokumentnummer

JWR_1987040074_19880322X02