Tatbestandsmerkmal der Übertretung nach § 5 Abs 1 StVO ist lediglich das Vorliegen eines (die Fahruntüchtigkeit bewirkenden) durch Alkohol beeinträchtigten Zustandes, nicht aber die Höhe des Blutalkoholwertes. Selbst wenn daher ein eine Verurteilung nach § 5 Abs 1 StVO aussprechendes Straferkenntnis offen lässt, ob der Blutalkoholwert 0,8 %o erreicht hat oder nicht, sondern nur feststellt dass jedenfalls der Lenker durch Alkoholeinwirkung fahruntauglich war, so kann darin keine Rechtswidrigkeit gelegen sein (Hinweis E 3.3.1982, 82/03/0010). Wenn die belangte Behörde den Bescheidspruch der 1. Instanz modifiziert, dass der Blutalkoholwert 0,8 %o oder darüber betragen hat, so kann darin kein "unzulässiger Tatbestandstausch" erblickt werden.Tatbestandsmerkmal der Übertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO ist lediglich das Vorliegen eines (die Fahruntüchtigkeit bewirkenden) durch Alkohol beeinträchtigten Zustandes, nicht aber die Höhe des Blutalkoholwertes. Selbst wenn daher ein eine Verurteilung nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO aussprechendes Straferkenntnis offen lässt, ob der Blutalkoholwert 0,8 %o erreicht hat oder nicht, sondern nur feststellt dass jedenfalls der Lenker durch Alkoholeinwirkung fahruntauglich war, so kann darin keine Rechtswidrigkeit gelegen sein (Hinweis E 3.3.1982, 82/03/0010). Wenn die belangte Behörde den Bescheidspruch der 1. Instanz modifiziert, dass der Blutalkoholwert 0,8 %o oder darüber betragen hat, so kann darin kein "unzulässiger Tatbestandstausch" erblickt werden.