Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.04.1985

Geschäftszahl

85/18/0025

Rechtssatz

Im Spruch des Straferkenntnisses ist die im Tatort (Kreuzung) eingehaltene Fahrtrichtung dann anzuführen, wenn andere Fahrtrichtungen eingehalten werden dürfen.