ISd Grundsatzes der Unbeschränktheit und Gleichwertigkeit der Beweismittel gilt alles als Beweismittel, was nach logischen Grundsätzen Beweis zu liefern, d.h. die Wahrheit zu ergründen, geeignet ist. Eine solche Eignung kommt auch den mittelbaren Beweismitteln, bei denen das Ergebnis im Wege der Schlussfolgerung aus anderen Tatsachen gewonnen wird (Indizienbeweis) zu. Ein derartiger Beweis ist gemäß § 46 AVG 1950 auch im Verwaltungs(straf)verfahren nicht ausgeschlossen. (Hinweis auf E vom 11.6.1951, 2729/49, VwSlg 2142 A/1951, E 16.10.1968, 1433/67)ISd Grundsatzes der Unbeschränktheit und Gleichwertigkeit der Beweismittel gilt alles als Beweismittel, was nach logischen Grundsätzen Beweis zu liefern, d.h. die Wahrheit zu ergründen, geeignet ist. Eine solche Eignung kommt auch den mittelbaren Beweismitteln, bei denen das Ergebnis im Wege der Schlussfolgerung aus anderen Tatsachen gewonnen wird (Indizienbeweis) zu. Ein derartiger Beweis ist gemäß Paragraph 46, AVG 1950 auch im Verwaltungs(straf)verfahren nicht ausgeschlossen. (Hinweis auf E vom 11.6.1951, 2729/49, VwSlg 2142 A/1951, E 16.10.1968, 1433/67)