Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.05.1985

Geschäftszahl

84/04/0112

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0101/77 E 21. September 1978 RS 1

Stammrechtssatz

Die bloße Vermutung, es spreche die Verantwortung eines Beschuldigten für eine Ausrede, reicht für sich allein für den Beweis der Richtigkeit einer solchen Annahme nicht aus. Für eine schlüssige Begründung dieser Annahme bedarf es der Anführung weiterer Argumente.