Der Grundsatz von Treu und Glauben gilt auch im Abgabenrecht. Eine durch das Gebot, diesen zu beachten, gebotene Bindung an Vorgangsweisen des Finanzamtes tritt für eine Oberbehörde nach § 299 BAO in gleicher Weise ein, wie dies im E 30.10.1974, 328/74, VwSlg 4749 F/1974, für eine allenfalls einschreitende Berufungsbehörde ausgesprochen wurde.Der Grundsatz von Treu und Glauben gilt auch im Abgabenrecht. Eine durch das Gebot, diesen zu beachten, gebotene Bindung an Vorgangsweisen des Finanzamtes tritt für eine Oberbehörde nach Paragraph 299, BAO in gleicher Weise ein, wie dies im E 30.10.1974, 328/74, VwSlg 4749 F/1974, für eine allenfalls einschreitende Berufungsbehörde ausgesprochen wurde.