Das Abstellen eines 1,70 m breiten Pkws auf einer höchstens 6,10 m breiten Fahrbahn, sodaß für den in beiden Richtungen fließenden Verkehr nur mehr eine Fahrbahnbreit von 4,40 m verbleibt, ist gesetzwidrig (§ 24 Abs 3 lit d StVO). Handelt es sich um eine Durchzugsstraße in einem Wintersportort, die zu frequentierten Wintersportstätten führt, die auch von Autobussen angefahren werden, so müssen zwei Fahrstreifen a' 2,50 m frei bleiben. (Hinweis auf E vom 25.3.1983, 81/02/0265)Das Abstellen eines 1,70 m breiten Pkws auf einer höchstens 6,10 m breiten Fahrbahn, sodaß für den in beiden Richtungen fließenden Verkehr nur mehr eine Fahrbahnbreit von 4,40 m verbleibt, ist gesetzwidrig (Paragraph 24, Absatz 3, Litera d, StVO). Handelt es sich um eine Durchzugsstraße in einem Wintersportort, die zu frequentierten Wintersportstätten führt, die auch von Autobussen angefahren werden, so müssen zwei Fahrstreifen a' 2,50 m frei bleiben. (Hinweis auf E vom 25.3.1983, 81/02/0265)