Vermerk: Die belangte Behörde hätte begründen müssen, warum sie auf Grund eines an ein Institut gerichteten Auftrages von zwei Gutachten ausgegangen ist, die jeweils gesondert nach § 43 Abs 1 Z 1 lit d GebAnsprG 1975 zu entlohnen wären.Vermerk: Die belangte Behörde hätte begründen müssen, warum sie auf Grund eines an ein Institut gerichteten Auftrages von zwei Gutachten ausgegangen ist, die jeweils gesondert nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, GebAnsprG 1975 zu entlohnen wären.