Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.06.1979

Geschäftszahl

0219/79

Rechtssatz

Ein Gerät mit dem die Atemluftproben vorgenommen wurde, muss nicht aufbewahrt werden, weil es keine diesbezügliche gesetzliche Vorschriften gibt (daher kein Verfahrensmangel).

Beachte

Siehe jedoch:

2072/71 E VS 1. Dezember 1972 VwSlg 4462 F/1972 RS 3;