Verwaltungsgerichtshof
19.06.1979
0219/79
Ein Gerät mit dem die Atemluftproben vorgenommen wurde, muss nicht aufbewahrt werden, weil es keine diesbezügliche gesetzliche Vorschriften gibt (daher kein Verfahrensmangel).
Siehe jedoch:
2072/71 E VS 1. Dezember 1972 VwSlg 4462 F/1972 RS 3;