Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.06.1979

Geschäftszahl

0219/79

Rechtssatz

Vermerk: Die belangte Behörde hätte begründen müssen, warum sie auf Grund eines an ein Institut gerichteten Auftrages von zwei Gutachten ausgegangen ist, die jeweils gesondert nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, GebAnsprG 1975 zu entlohnen wären.

Beachte

Siehe jedoch:

2072/71 E VS 1. Dezember 1972 VwSlg 4462 F/1972 RS 3;