Verwaltungsgerichtshof
19.06.1979
0219/79
Vermerk: Die belangte Behörde hätte begründen müssen, warum sie auf Grund eines an ein Institut gerichteten Auftrages von zwei Gutachten ausgegangen ist, die jeweils gesondert nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, GebAnsprG 1975 zu entlohnen wären.
Siehe jedoch:
2072/71 E VS 1. Dezember 1972 VwSlg 4462 F/1972 RS 3;