Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kommt nur für Beschwerden nach Art 131 B-VG in Betracht, nicht aber für Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nach Art 132 B-VG, da in letzteren Fällen nicht ein - der Vollstreckung fähiger - Bescheid angefochten, sondern die Erlassung des versäumten Bescheides durch den Gerichtshof begehrt wird. (hier Zusatz: Mag sich die Säumnis auch auf die Nichterledigung einer Berufung gegen einen unterinstanzlichen Bescheid beziehen. Bei einer Antragstellung wie im vorliegenden Fall, wird in Wahrheit nicht angestrebt der Beschwerde, sondern vielmehr der - von der Verwaltungsbehörde nicht fristgerecht erledigten Berufung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zumal der VwGH bei der Säumnisbeschwerde letztlich an die Stelle der säumigen Verwaltungsbehörde tritt, wie auch § 42 Abs 4 VwGG 1965 hervorgeht.)Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kommt nur für Beschwerden nach Artikel 131, B-VG in Betracht, nicht aber für Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nach Artikel 132, B-VG, da in letzteren Fällen nicht ein - der Vollstreckung fähiger - Bescheid angefochten, sondern die Erlassung des versäumten Bescheides durch den Gerichtshof begehrt wird. (hier Zusatz: Mag sich die Säumnis auch auf die Nichterledigung einer Berufung gegen einen unterinstanzlichen Bescheid beziehen. Bei einer Antragstellung wie im vorliegenden Fall, wird in Wahrheit nicht angestrebt der Beschwerde, sondern vielmehr der - von der Verwaltungsbehörde nicht fristgerecht erledigten Berufung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zumal der VwGH bei der Säumnisbeschwerde letztlich an die Stelle der säumigen Verwaltungsbehörde tritt, wie auch Paragraph 42, Absatz 4, VwGG 1965 hervorgeht.)