Ob es sich bei einer Verkehrsfläche um eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs 1 StVO handelt, ist nicht nach den Besitzverhältnissen und Eigentumsverhältnissen am Straßengrund, sondern ausschließlich nach der Benützung und Bestimmung für den allgemeinen Gebrauch zu beurteilen (Hinweis E OGH 29.11.1962, 11 Os 206/62).Ob es sich bei einer Verkehrsfläche um eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, StVO handelt, ist nicht nach den Besitzverhältnissen und Eigentumsverhältnissen am Straßengrund, sondern ausschließlich nach der Benützung und Bestimmung für den allgemeinen Gebrauch zu beurteilen (Hinweis E OGH 29.11.1962, 11 Os 206/62).