Verwaltungsgerichtshof
12.12.1973
1079/73
GRS wie 0011/72 E 14. Dezember 1972 VwSlg 8333 A/1972 RS 7
(Hier: Eine Straße ist nicht schon deshalb als eine Straße ohne öffentlichen Verkehr anzusehen, weil zu ihrer Benützung nur gewisse generell bestimmte Gruppen von Verkehrsteilnehmern berechtigt sind).
Wenn eine unmündige Person mit Erlaubnis des Kfzhalters ohne erwachsenen Beifahrer das Kfz auf einem nicht umzäunten Privatgrundstück lenkt ist damit zu rechnen, daß diese Person infolge ihres Alters und der damit verbundenen mangelnden Einsicht zum Lenken von Kfz, das Privatgrundstück verlassen und eine Straße mit öffentlichem Verkehr benützen wird.
ECLI:AT:VWGH:1973:1973001079.X04