Verwaltungsgerichtshof
12.12.1973
1079/73
GRS wie 0011/72 E 14. Dezember 1972 VwSlg 8333 A/1972 RS 4
(Es ist entscheidend, ob die Straße von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann; Hinweis E 28.11.1966, 1144/65 und E 24.3.1969, 713/68).
Es kann davon ausgegangen werden, daß es sich bei einer Straße um eine solche mit öffentlichem Verkehr handelt, wenn sie weder abgeschrankt noch als Privatstraße gekennzeichnet ist, noch auf dieser auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind.
ECLI:AT:VWGH:1973:1973001079.X02