Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/02/0172

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/02/0172

Entscheidungsdatum

03.02.2020

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs4
MRK Art6
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §44
VwGVG 2014 §46 Abs3
VwGVG 2014 §48
VwRallg
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2019/02/0173

Rechtssatz

Paragraph 46, Absatz 3, VwGVG 2014 regelt nach seinem klaren Wortlaut die Zulässigkeit der Verlesung von Niederschriften über die Vernehmung des Beschuldigten oder von Zeugen sowie von Gutachten der Sachverständigen. In diesem Zusammenhang sind die Anforderungen an ein faires Verfahren iSd MRK zu beachten, wonach alle Beweise normalerweise in Anwesenheit des Beschuldigten in einer öffentlichen Verhandlung mit dem Ziel einer kontradiktorischen Erörterung vorgebracht werden müssen und Aussagen, die im Vorverfahren gemacht wurden, in der Regel nur dann verwendet werden dürfen, wenn der Beschuldigte eine angemessene und ausreichende Gelegenheit zur Widerlegung und Befragung des Belastungszeugen erhält vergleiche VwGH 6.7.2015, Ra 2014/02/0152).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019020172.L02

Im RIS seit

10.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2020

Dokumentnummer

JWR_2019020172_20200203L01

Entscheidungstext Ra 2019/02/0172

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2019/02/0172

Entscheidungsdatum

03.02.2020

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs4
MRK Art6
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §44
VwGVG 2014 §46 Abs3
VwGVG 2014 §48
VwRallg
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2019/02/0173

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie den Hofrat Mag. Straßegger und die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision 1. des Ing. B in S und 2. der C GmbH in G, beide vertreten durch Mag. Martin Paar und Mag. Hermann Zwanzger, Rechtsanwälte in 1040 Wien, Wiedner Hauptstraße 46/6, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 19. Februar 2019, Zlen. 1. VGW- 002/094/16359/2018-10 (hg. prot. zu Ra 2019/02/0172) und 2. VGW- 002/V/094/16361/2018 (hg. prot. zu Ra 2019/02/0173), betreffend Übertretung des Wiener Wettengesetzes (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Die Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien vom 27. Februar 2018 lastete dem Erstrevisionswerber als gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG verantwortlichen Beauftragten der zweitrevisionswerbenden Partei u.a. an, er habe zu verantworten, dass diese in einer näher bezeichneten Betriebsstätte die Tätigkeit als Wettunternehmerin ausgeübt und am 28. März 2017 um

13.30 Uhr insofern die Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 5, erster Satz Wiener Wettengesetz, wonach bei Wettterminals die Bestimmungen des Wettreglements nach Eingabe von Geld kostenfrei und selbsttätig auf dem Bildschirm aufscheinen müssen, nicht eingehalten habe, als im Rahmen einer Probewette durch ein Organ des Magistrats an dem Wettterminal das Wettreglement nicht selbsttätig und kostenfrei auf dem Bildschirm aufgeschienen sei. Die zweitrevisionswerbende Partei hafte gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die dem Erstrevisionswerber auferlegte Geldstrafe und Verfahrenskosten.

2 Nach Erhebung eines Einspruchs brachten die revisionswerbenden Parteien in ihrer Stellungnahme vom 1. Juni 2018 vor, der Magistrat meine, im Rahmen einer Probewette sei nach Eingabe eines Geldbetrages das Wettreglement nicht selbsttätig und kostenfrei am Bildschirm erschienen und der Wettkunde habe auch nicht die Kenntnisnahme des Wettreglements vor Abschluss der Wette aktiv bestätigen müssen. Dieser Vorhalt sei schlichtweg unrichtig und es handle sich bei diesem Vorwurf ganz offensichtlich um einen Irrtum der einschreitenden Behörde. 3 Gegen das auf der Grundlage des vom Kontrollorgan erstellten Aktenvermerks vom 28. März 2017 ergangene Straferkenntnis des Magistrats vom 19. September 2018, das dieselbe Tatanlastung wie die oben in Rz. 1 wiedergegebene Strafverfügung enthält, erhoben die revisionswerbenden Parteien Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien. Dieses führte am 12. Februar 2019 eine mündliche Verhandlung durch, in der u.a. der genannte Erhebungsbeamte als Zeuge zum genannten Aktenvermerk befragt wurde, und es wies mit dem angefochtenen Erkenntnis - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - die Beschwerde als unbegründet ab. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.

4 Gegen dieses Erkenntnis erhoben die revisionswerbenden Parteien zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluss vom 11. Juni 2019, E 1218/2019-6, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und diese gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichthof zur Entscheidung abtrat. 5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

6 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in

nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 8 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. 9 Zur Zulässigkeit der Revision wird zunächst vorgebracht, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil zwischen dem Spruch und der Begründung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes ein unlösbarer Widerspruch bestehe: Dem Spruch des vom Verwaltungsgericht bestätigten Straferkenntnisses fehle das nach Paragraph 15, Absatz 5, Wiener Wettengesetz erforderliche Sachverhaltselement "nach Eingabe von Geld", wovon in der Entscheidungsbegründung jedoch trotz mittlerweile eingetretener Verfolgungsverjährung ausgegangen werde.

10 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind maßgebliche Gesichtspunkte bei der Konkretisierung der Tat die Wahrung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und die Vermeidung der Gefahr einer Doppelbestrafung. Der Vorschrift des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG ist - unter Rechtsschutzüberlegungen - dann entsprochen, wenn im Spruch des Strafbescheides dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (VwGH 25.4.2019, Ra 2018/02/0152).

11 Eine dahingehende Relevanz des behaupteten

Verfahrensmangels nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG wurde in der Revision indes nicht aufgezeigt, zumal die revisionswerbenden Parteien bereits in ihrer Stellungnahme vom 1. Juni 2018 den vom Magistrat erhobenen Vorwurf erkannten, im Rahmen einer Probewette sei nach Eingabe eines Geldbetrages das Wettreglement nicht selbsttätig und kostenfrei am Bildschirm erschienen. Damit fehlt es auch am behaupteten Abweichen des Verwaltungsgerichtes von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verfolgungsverjährung vergleiche , die in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 (2017) Paragraph 32, Rz. 18 wiedergegebene hg. Judikatur).

12 In der Revision wird weiters vorgebracht, das Verwaltungsgericht habe gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz nach Paragraph 48, VwGVG verstoßen, indem es seine Entscheidung auf den die vermeintlichen Wahrnehmungen des Erhebungsorgans wiedergebenden Aktenvermerk vom 28. März 2017 gestützt habe, obwohl die genannte Urkunde nicht zulässigerweise gemäß Paragraph 46, Absatz 3, VwGVG verlesen worden sei.

13 Paragraph 46, Absatz 3, VwGVG regelt nach seinem klaren Wortlaut die Zulässigkeit der Verlesung von Niederschriften über die Vernehmung des Beschuldigten oder von Zeugen sowie von Gutachten der Sachverständigen. In diesem Zusammenhang sind die Anforderungen an ein faires Verfahren im Sinne der EMRK zu beachten, wonach alle Beweise normalerweise in Anwesenheit des Beschuldigten in einer öffentlichen Verhandlung mit dem Ziel einer kontradiktorischen Erörterung vorgebracht werden müssen und Aussagen, die im Vorverfahren gemacht wurden, in der Regel nur dann verwendet werden dürfen, wenn der Beschuldigte eine angemessene und ausreichende Gelegenheit zur Widerlegung und Befragung des Belastungszeugen erhält vergleiche , VwGH 6.7.2015, Ra 2014/02/0152, mwN).

14 Der hier in Rede stehende Aktenvermerk über die Kontrolle des Wettlokals hat weder die Aussage eines Zeugen oder des Beschuldigten noch ein Gutachten zum Inhalt und der diese Urkunde ausstellende Ermittlungsbeamte wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht auch vom Vertreter der revisionswerbenden Parteien befragt, sodass nicht aufgezeigt wird, dass das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Unmittelbarkeitsgrundsatz abweiche, oder eine dahingehende Judikatur fehle.

15 Soweit die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage vermisst, ob die Pflicht nach Paragraph 15, Absatz 5, erster Satz Wiener Wetten gesetz auch Wettunternehmer treffe, die aufgrund einer Bewilligung nach dem Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens (GTBW-G) in Verbindung mit der Bestimmung des Paragraph 27, Wiener Wettengesetz zur Ausübung einer Wettunternehmertätigkeit befugt seien, genügt der Hinweis auf den klaren Wortlaut des Paragraph 27, Absatz eins, Wiener Wettengesetz, wonach aufgrund von Berechtigungen, die nach dem GTBW-G erteilt wurden, die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 ausgeübt werden darf und diese Berechtigungen bis dahin als Bewilligungen im Sinn des am 14. Mai 2016 in Kraft getretenen Wiener Wettengesetzes vergleiche , Paragraph 30, leg. cit.) gelten.

16 Des weiteren liege - so die Begründung zur Zulässigkeit der Revision - noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage vor, wen die Pflicht des Paragraph 15, Absatz 5, erster Satz Wiener Wettengesetz treffe.

17 Dazu ist darauf zu verweisen, dass sich die angesprochene Regelung im römisch fünf. Abschnitt des Wiener Wettengesetzes befindet, der nach seiner Überschrift Bestimmungen betreffend Wettunternehmungen enthält. Da nach Paragraph 15, Absatz 5, Wiener Wettengesetz bei Wettterminals nach Eingabe von Geld die Bestimmungen des Wettreglements kostenfrei selbsttätig auf dem Bildschirm aufscheinen müssen und gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 8, leg. cit. eine Verwaltungsübertretung begeht und zu bestrafen ist, wer als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Bestimmungen des Paragraph 15, Wiener Wettengesetz nicht einhält, ist davon nach dem klaren Gesetzeswortlaut die zweitrevisionswerbende Partei erfasst, weil sie nach den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis in der gegenständlichen Betriebsstätte, wo sich die Wettterminals befanden, als Vermittlerin, sohin als Wettunternehmerin tätig war. 18 Soweit schließlich die Zulassungsbegründung die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung in Frage stellt, ist ihr entgegenzuhalten dass der Verwaltungsgerichtshof - als Rechtsinstanz - zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte vergleiche , VwGH 11.6.2019, Ra 2019/02/0077, mwN). Dass dem Verwaltungsgericht ein derartiger krasser Fehler bei der Beweiswürdigung unterlaufen wäre, wird nicht aufgezeigt und ist für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht erkennbar. 19 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 3. Februar 2020

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019020172.L00

Im RIS seit

10.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2020

Dokumentnummer

JWT_2019020172_20200203L00