Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2010/08/0140

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2010/08/0140

Entscheidungsdatum

07.09.2011

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/08/0231 E 20. Oktober 2010 RS 4

Stammrechtssatz

Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 26. November 2008, Zl. 2006/08/0242). Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an vergleiche das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2010, Zl. 2008/08/0018).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010080140.X01

Im RIS seit

14.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2012

Dokumentnummer

JWR_2010080140_20110907X01

Rechtssatz für 2010/08/0140

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2010/08/0140

Entscheidungsdatum

07.09.2011

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs3;
AVG §39 Abs2;
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/08/0020 E 19. Jänner 2011 RS 4

Stammrechtssatz

Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (Hinweis: E 7. Mai 2008, 2007/08/0237 mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010080140.X02

Im RIS seit

14.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2012

Dokumentnummer

JWR_2010080140_20110907X02

Entscheidungstext 2010/08/0140

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2010/08/0140

Entscheidungsdatum

07.09.2011

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §10 Abs3;
AVG §39 Abs2;
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde der S L in S, vertreten durch Dr. Rolf Schuhmeister, Rechtsanwalt in 2320 Schwechat, Bruck-Hainburgerstraße 7, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 18. März 2010, Zl. LGS NÖ/RAG/05661/2010, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,10 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführerin, die seit Juni 2006 - unterbrochen durch Krankengeldbezüge - im Leistungsbezug steht, wurde von der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (in der Folge: AMS) auf Grund des Umstandes, dass die bisherigen zugewiesenen Vermittlungsvorschläge zu keiner Beschäftigungsaufnahme und somit zur Beendigung der Arbeitslosigkeit geführt haben, der Besuch einer näher bezeichneten Wiedereingliederungsmaßnahme beim Schulungsträger B in S mit Kursbeginn am 16. November 2009 zugewiesen. Die Beschwerdeführerin hat diese Wiedereingliederungsmaßnahme am 16. November 2009 auch besucht und ist am 17.November 2009 ohne Angabe von Gründen nicht mehr zum Kurs erschienen.

In der am 2. Dezember 2009 beim AMS zum Gegenstand "Vereitelung des Erfolges einer Wiedereingliederungsmaßnahme" aufgenommenen Niederschrift hat die Beschwerdeführerin erklärt, die Wiedereingliederungsmaßnahme am 17. November 2009 vorzeitig beendet zu haben, da sie versucht habe, ihre privaten Probleme zu lösen. Nach der dazu festgehaltenen Stellungnahme des Schulungsträgers sei dadurch, dass sie ab diesem Tag nicht mehr im Kurs erschienen sei, der Erfolg zur Wiedereingliederung nicht gegeben.

Mit Bescheid des AMS vom 10. Dezember 2009 wurde gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG der Verlust des Anspruches des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 17. November bis 28. Dezember 2009 ausgesprochen und eine Nachsicht nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei am 17. November 2009 nicht mehr zum Kurs erschienen und berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wendete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, bis 27. November bzw. 2. Dezember 2009 die entsprechenden Unterlagen vorzulegen, welche ihr Fernbleiben vom Kurs belegen würden. Auch sei es nicht einfach, im Nachhinein eine Bestätigung zu bekommen, die beweise, dass sie am Tag "X" bei der Firma vorstellig gewesen sei. Zusammenfassend sei es um einen Stromausfall am 17. November 2009, um einen Anruf vom Oberarzt des K-Spitals und um Bestätigungen von Firmen gegangen, bei denen sie vorgesprochen habe und eine Einstellungszusage vom Cafe M, beginnend mit Februar 2010.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung keine Folge gegeben.

In ihrer Bescheidbegründung stellte die belangte Behörde nach Darlegung des Verwaltungsgeschehens - soweit für den Beschwerdefall von Bedeutung - im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin (lediglich) Bestätigungen vom Dienstgeber C vom 19. Dezember 2009 und der Firma D vom 23. Dezember 2009 vorgelegt habe, wonach sie am 20. November 2009 bzw. am 25. November 2009 unverbindlich vorstellig gewesen sei. Ebenso habe sie einen Situationsbericht (Entlassung, Transfer, Verlegung) des Spitals K vom 19. November 2009 vorgelegt, wonach der Patient U (der Ehegatte der Beschwerdeführerin, von dem sie nach ihren Angeben getrennt lebe) zum Zeitpunkt der Entlassung selbständig sei und keiner Unterstützung durch professionelle Pflege bedürfe. Dies beziehe sich nicht auf die Unterstützung, welche vor oder nach dem Krankenhausaufenthalt im häuslichen Umfeld benötigt worden sei oder werde. Der Patient sei über die Entlassungsformalitäten informiert und am 19. November 2009 aus der stationären Betreuung entlassen worden. Zusammengefasst habe die Beschwerdeführerin - so die belangte Behörde - (damit) keine Unterlagen vorgelegt, aus denen hervorgehe, dass sie am 17. November 2009 aus triftigem Grund nicht an der zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme teilgenommen habe. Laut Hauptverbandsauszug der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 15. Februar 2010 habe die Beschwerdeführerin während der Ausschlussfrist kein vollversichertes Dienstverhältnis aufgenommen und stehe sei 29. Dezember 2009 wiederum im Notstandshilfebezug. Vom 22. November bis 20. Dezember 2009 sei sie unter der Geringfügigkeitsgrenze bei der H-KG beschäftigt gewesen.

Zur Annahme der Vereitelung der Maßnahme seitens der Beschwerdeführerin führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin in der Niederschrift am 2. Dezember 2009 ausdrücklich bestätigt habe, ab 17. November 2009 unentschuldigt nicht mehr zum Kurs erschienen zu sein. Aus dem gesamten Sachverhalt würde eindeutig hervorgehen, dass keine triftigen Gründe für den Maßnahmenabbruch vorliegen würden.

Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG (so insbesondere Arbeitsaufnahme innerhalb der Ausschlussfrist) seien nicht gegeben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens sowie Erstattung der Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist arbeitswillig wer (unter anderem) bereit ist, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.

Nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG verliert die arbeitslose Person, wenn sie ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder eine erfolgte Maßnahme vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Nach Paragraph 38, AlVG sind diese Regelungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

In der Beschwerde wird nur geltend gemacht, die belangte Behörde habe es verabsäumt, Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG zu berücksichtigen.

Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegt nur dann vor, wenn der Arbeitslose nach Vereitelung der Aufnahme einer Beschäftigung oder des Erfolges einer Maßnahme iSd Paragraph 9, Absatz eins, AlVG entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch die Nichteinstellung (bzw. den Abbruch der Maßnahme) entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihr ihr Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2010, Zl. 2008/08/0018). Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die die Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 2011, Zl. 2008/08/0020 mwN).

Weder der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt noch die vorgelegten Verwaltungsakten (insbesondere auch die Berufung der Beschwerdeführerin) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG. Auch das Beschwerdevorbringen lässt völlig offen, warum es der Beschwerdeführerin wegen der behaupteten Umstände am 17. November 2009 (Stromausfall, kein Guthaben am Handy) nicht möglich gewesen wäre, am Kurs ab dem 18. November 2009 wieder teilzunehmen. Das von ihr neuerlich ins Treffen geführte Hindernis eines Spitalsbesuches wegen der plötzlichen Einlieferung ihres Ehegatten in ein Krankenhaus bezieht sich nur auf den 19. November 2009, nicht aber auf die weiteren Zeiträume der Maßnahme. Die Beschwerdeausführungen zu der Frage, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin das AMS telefonisch nicht kontaktieren konnte, gehen an dem Problem vorbei, dass sie weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde stichhaltige Gründe für das Fernbleiben von der Maßnahme nach dem 16. November 2009 genannt hat. Sie hat nämlich keine besonderen, ihr nicht vorwerfbaren Gründe dafür vorgebracht, dass sie in diesem Zeitraum seit dem 16. November nicht nur am 19. November, sondern überhaupt der Maßnahmen ferngeblieben ist.

Damit begegnet es insgesamt keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde das Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG verneint hat, sodass die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 7. September 2011

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010080140.X00

Im RIS seit

14.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2012

Dokumentnummer

JWT_2010080140_20110907X00