Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/18/0454

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/18/0454

Entscheidungsdatum

08.09.1994

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §2 Abs4;
FrG 1993 §18 Abs2 Z8;
VwRallg;
  1. AuslBG § 2 heute
  2. AuslBG § 2 gültig ab 01.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  3. AuslBG § 2 gültig von 01.09.2018 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AuslBG § 2 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  7. AuslBG § 2 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  12. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  13. AuslBG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 2 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  15. AuslBG § 2 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  16. AuslBG § 2 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993

Rechtssatz

Der Umstand, daß es sich bei Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG nicht um eine Bestimmung mit rückwirkender Verbindlichkeit handelt, bedeutet nicht, daß diese Bestimmung auch nach ihrem Inkrafttreten nicht auf Fälle angewendet werden könne, in denen eine Gesellschaft vor dem Inkrafttreten des Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG errichtet wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180454.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1994180454_19940908X01

Rechtssatz für 94/18/0454

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/18/0454

Entscheidungsdatum

08.09.1994

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §2 Abs4;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z8;
  1. AuslBG § 2 heute
  2. AuslBG § 2 gültig ab 01.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  3. AuslBG § 2 gültig von 01.09.2018 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AuslBG § 2 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  7. AuslBG § 2 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  12. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  13. AuslBG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 2 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  15. AuslBG § 2 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  16. AuslBG § 2 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. AuslBG § 2 heute
  2. AuslBG § 2 gültig ab 01.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  3. AuslBG § 2 gültig von 01.09.2018 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AuslBG § 2 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  7. AuslBG § 2 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  12. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  13. AuslBG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 2 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  15. AuslBG § 2 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  16. AuslBG § 2 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/06/01 94/18/0258 2

Stammrechtssatz

Im Beschwerdefall ist die im Paragraph 18, Absatz eins, FrG 1993 umschriebene Annahme im Hinblick auf das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von "Schwarzarbeit" gerechtfertigt (Hinweis E 14.4.1994, 93/18/0153).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180454.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1994180454_19940908X02

Rechtssatz für 94/18/0454

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

94/18/0454

Entscheidungsdatum

08.09.1994

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/05 Reisedokumente Sichtvermerke

Norm

AufG 1992 §1;
FrG 1993 §15 Abs1 Z1;
Sichtvermerkspflicht Aufhebung Polen 1972 Art1 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/02/10 93/18/0626 1

Stammrechtssatz

In Fällen, in denen ein Fremder eine Bewilligung gemäß Paragraph eins, AufenthaltsG 1992 benötigt, kann die Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes nur auf eine solche Bewilligung gestützt werden. Eine (auf Grund eines Sichtvermerksabkommens) sichtvermerksfrei erfolgte Einreise kann in solchen Fällen nicht als Grundlage für die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes iSd Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, FrG 1993 herangezogen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180454.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1994180454_19940908X03

Entscheidungstext 94/18/0454

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

94/18/0454

Entscheidungsdatum

08.09.1994

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/05 Reisedokumente Sichtvermerke;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AufG 1992 §1;
AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §2 Abs4;
FrG 1993 §15 Abs1 Z1;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z8;
Sichtvermerkspflicht Aufhebung Polen 1972 Art1 Abs1;
VwRallg;
  1. AuslBG § 2 heute
  2. AuslBG § 2 gültig ab 01.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  3. AuslBG § 2 gültig von 01.09.2018 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AuslBG § 2 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  7. AuslBG § 2 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  12. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  13. AuslBG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 2 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  15. AuslBG § 2 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  16. AuslBG § 2 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. AuslBG § 2 heute
  2. AuslBG § 2 gültig ab 01.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  3. AuslBG § 2 gültig von 01.09.2018 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AuslBG § 2 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  7. AuslBG § 2 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  12. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  13. AuslBG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 2 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  15. AuslBG § 2 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  16. AuslBG § 2 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des T in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 8. Juni 1994, Zl. SD 464/94, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 8. Juni 1994 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen polnischen Staatsangehörigen, gemäß Paragraph 18, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 8, des Fremdengesetzes (FrG) ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, unstrittig sei, daß der Beschwerdeführer Gesellschafter einer offenen Erwerbsgesellschaft sei. Zu prüfen sei, ob diese offene Erwerbsgesellschaft lediglich dazu gedient habe, die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) zu umgehen. Die Gründung der Gesellschaft habe offensichtlich nicht den Zweck gehabt, den Gesellschaftern andere Vorteile einer selbständigen Tätigkeit als solche im Hinblick auf das Ausländerbeschäftigungs- und das Fremdenrecht zu verschaffen. Vor den Organen des Landesarbeitsamtes Wien habe der Beschwerdeführer am 6. Dezember 1993 angegeben, daß er als Reinigungskraft seit Juli 1993 für eine bestimmte Firma eingesetzt werde. Der "Firmenchef", der laut Gesellschaftsvertrag zur alleinigen Vertretung und Geschäftsführung der offenen Erwerbsgesellschaft bestellt worden sei, teile ihn zur jeweiligen Arbeit ein, überwache diese Arbeit und zahle ihm auch den Lohn (S 65,-- netto pro Stunde) aus. Der Beschwerdeführer habe Arbeitsleistungen für die Gesellschaft erbracht, die typischerweise in einem Arbeitsverhältnis geleistet würden. Eine Feststellung des Arbeitsamtes, daß der Beschwerdeführer einen wesentlichen Einfluß auf die Geschäftsführung der Gesellschaft tatsächlich persönlich ausübe, liege nicht vor. Der Beschwerdeführer habe demnach eine Beschäftigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG ausgeübt. Er sei dabei von Organen des Landesarbeitsamtes betreten worden. Der Tatbestand des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 8, FrG sei erfüllt. Dem Beschwerdeführer, der ausschließlich zur Arbeitsaufnahme nach Österreich eingereist sei, wäre zumutbar gewesen, sich über die einschlägige Gesetzeslage zu informieren. Sein Fehlverhalten und die dadurch bewirkte Beeinträchtigung eines geordneten Beschäftigungs- und Fremdenwesens rechtfertigten die im Paragraph 18, Absatz eins, FrG umschriebene Annahme.

Auf Grund der Kürze des Aufenthaltes (von April bis Dezember 1993 und zuletzt seit 10. Februar 1994) könne von einem durch das Aufenthaltsverbot bewirkten relevanten Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers nicht gesprochen werden, auch wenn ein Onkel des Beschwerdeführers in Österreich lebe. Es sei daher weder zu untersuchen, ob das Aufenthaltsverbot zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten sei, noch sei eine Interessenabwägung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, FrG vorzunehmen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

1. Der Beschwerdeführer bestreitet, daß der Tatbestand des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 8, FrG erfüllt sei, und führt dazu aus, er sei persönlich haftender Gesellschafter einer offenen Erwerbsgesellschaft. Solche Gesellschafter stünden als selbständig Erwerbstätige grundsätzlich in keinem Arbeitsverhältnis und bedürften somit keiner Bewilligung nach dem AuslBG. Wenn sich die belangte Behörde bei ihrer Annahme, die offene Erwerbsgesellschaft sei zur Umgehung der Bestimmungen des AuslBG errichtet worden, auf seine Angaben gegenüber den Organen des Landesarbeitsamtes vom 6. Dezember 1993 betreffend seinen Stundenlohn und die Einteilung zur Arbeit durch den Geschäftsführer stütze, sei dies verfehlt, weil er die Unterfertigung der Niederschrift verweigert habe. Die belangte Behörde hätte daher ein entsprechendes Ermittlungsverfahren zu diesen Fragen durchführen müssen. Soweit sich die belangte Behörde zur Begründung ihrer Entscheidung auf Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG stütze, sei zu beachten, daß diese Bestimmung erst mit 1. August 1993 in Kraft getreten sei. Mit dieser Bestimmung sei eine wirtschaftliche Betrachtungsweise in das AuslBG eingeführt worden. Da er bereits seit 11. Mai 1993, somit vor Inkrafttreten der genannten Bestimmung, Gesellschafter der offenen Erwerbsgesellschaft geworden sei und seither seine Tätigkeit als persönlich haftender Gesellschafter ausgeübt habe, sei die genannte Bestimmung auf ihn nicht anzuwenden, weil der Bestimmung sonst unzulässigerweise rückwirkende Verbindlichkeit beigemessen würde.

2.1. Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1993, lautet wie folgt:

  1. Absatz 4,Für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Absatz 2, vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Eine Beschäftigung im Sinne des Absatz 2, liegt insbesondere auch dann vor, wenn
    1. Ziffer eins
      ein Gesellschafter einer Personengesellschaft zur Erreichung des gemeinsamen Gesellschaftszweckes oder
    2. Ziffer 2
      ein Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Geschäftsanteil von weniger als 25 %
    Arbeitsleistungen für die Gesellschaft erbringt, die typischerweise in einem Arbeitsverhältnis geleistet werden, es sei denn, das Arbeitsamt stellt auf Antrag fest, daß ein wesentlicher Einfluß auf die Geschäftsführung der Gesellschaft durch den Gesellschafter tatsächlich persönlich ausgeübt wird. Den Nachweis hiefür hat der Antragsteller zu erbringen."

Diese Bestimmung ist mit 1. August 1993 in Kraft getreten (Paragraph 34, Absatz 11, AuslBG in der zitierten Fassung). Ab diesem Zeitpunkt war die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Gesellschafter der offenen Erwerbsgesellschaft anhand des Paragraph 2, Absatz 4, leg. cit. auf ihre Bewilligungsbedürftigkeit nach diesem Gesetz zu prüfen, nicht aber für die Vergangenheit. Bei Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG handelt es sich demnach nicht um eine Bestimmung mit rückwirkender Verbindlichkeit. Dies bedeutet aber nicht, daß - wie der Beschwerdeführer offenbar meint - diese Bestimmung auch nach ihrem Inkrafttreten nicht auf Fälle angewendet werden könne, in denen die Gesellschaft vor dem Inkrafttreten der genannten Bestimmung errichtet wurde vergleiche das hg. Erkenntnis vom 1. Juni 1994, Zl. 94/18/0258).

2.2. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, daß er Gesellschafter einer näher bezeichneten offenen Erwerbsgesellschaft sei, deren Betriebsgegenstand die Ausübung der gewerblichen Tätigkeit der Gebäudereinigung sei, und daß er bei einer Kontrolle durch Beamte des Landesarbeitsamtes Wien am 6. Dezember 1993 auf einer Baustelle angetroffen worden sei, als er in seiner Eigenschaft als Gesellschafter der genannten offenen Erwerbsgesellschaft Fenster geputzt habe.

Es ergibt sich demnach schon aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, daß er eine Beschäftigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, AuslBG ausgeübt hat, für die eine Bewilligung nach dem AuslBG nicht erteilt worden ist. Damit ist der Tatbestand des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 8, AuslBG erfüllt, weshalb auf die von der belangten Behörde aufgeworfene Frage, ob die Gesellschaft von vornherein nur zur Umgehung der Bestimmungen des AuslBG errichtet worden sei, nicht weiter eingegangen zu werden brauchte.

2.3. An der Verhinderung von "Schwarzarbeit" besteht ein großes öffentliches Interesse (siehe das oben zitierte hg. Erkenntnis vom 1. Juni 1994, mwN), sodaß der Ansicht der belangten Behörde, es sei im Beschwerdefall die im Paragraph 18, Absatz eins, FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt, nicht mit Erfolg entgegengetreten werden kann. Die Annahme, der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gefährde die öffentliche Ordnung, ist umsomehr zutreffend, als sich dieser im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides unrechtmäßig in Östereich aufgehalten hat, und zwar aus folgenden Gründen:

Der Beschwerdeführer hätte seit Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1992,) mit 1. Juli 1993 (Paragraph 15, Absatz eins, leg. cit.) im Hinblick auf Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. (Aufenthalt zur Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit) einer Bewilligung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, dieses Gesetzes bedurft, um seinen Aufenthalt zu einem rechtmäßigen zu machen. Ab diesem Zeitpunkt bot die auf Grund des österreichisch-polnischen Sichtvermerksabkommens Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1972,) sichtvermerksfrei erfolgte Einreise keine Grundlage für einen rechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, FrG (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 10. Februar 1994, Zl. 93/18/0626).

2.4. Die belangte Behörde hat zutreffend die Auffassung vertreten, das Aufenthaltsverbot bewirke keinen relevanten Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers, weshalb eine Prüfung der Frage, ob das Aufenthaltsverbot dringend geboten ist (Paragraph 19, FrG), und die Vornahme einer Interessenabwägung nach Paragraph 20, Absatz eins, FrG entbehrlich waren (siehe auch dazu das oben zitierte Erkenntnis vom 1. Juni 1994, mwN). Die Beschwerde enthält dazu keine Ausführungen.

3. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180454.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWT_1994180454_19940908X00