Verwaltungsgerichtshof
08.09.1994
94/18/0454
Der Umstand, daß es sich bei Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG nicht um eine Bestimmung mit rückwirkender Verbindlichkeit handelt, bedeutet nicht, daß diese Bestimmung auch nach ihrem Inkrafttreten nicht auf Fälle angewendet werden könne, in denen eine Gesellschaft vor dem Inkrafttreten des Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG errichtet wurde.