Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.09.1994

Geschäftszahl

94/18/0454

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/02/10 93/18/0626 1

Stammrechtssatz

In Fällen, in denen ein Fremder eine Bewilligung gemäß Paragraph eins, AufenthaltsG 1992 benötigt, kann die Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes nur auf eine solche Bewilligung gestützt werden. Eine (auf Grund eines Sichtvermerksabkommens) sichtvermerksfrei erfolgte Einreise kann in solchen Fällen nicht als Grundlage für die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes iSd Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, FrG 1993 herangezogen werden.