Mit Straferkenntnis vom 21. Mai 1992 hat der Magistrat Graz als Strafbehörde erster Instanz den Mitbeteiligten (mP) als gemäß § 9 VStG für eine namentlich bezeichnete Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in Graz Verantwortlichen wegen der nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) verbotenen Beschäftigung von fünf Ausländern auf einer Baustelle in L (OÖ) zu Geldstrafen verurteilt. In der Rechtsmittelbelehrung wurde bereits die belangte Behörde als für die Einbringung der Berufung zuständige Behörde genannt.Mit Straferkenntnis vom 21. Mai 1992 hat der Magistrat Graz als Strafbehörde erster Instanz den Mitbeteiligten (mP) als gemäß Paragraph 9, VStG für eine namentlich bezeichnete Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in Graz Verantwortlichen wegen der nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) verbotenen Beschäftigung von fünf Ausländern auf einer Baustelle in L (OÖ) zu Geldstrafen verurteilt. In der Rechtsmittelbelehrung wurde bereits die belangte Behörde als für die Einbringung der Berufung zuständige Behörde genannt.
Über die an die belangte Behörde gerichtete Berufung entschied diese mit dem angefochtenen Bescheid wie folgt:
"I. Aus Anlaß der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG, § 27 Abs. 1 VStG, § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG, § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. b AuslBG. Rechtsgrundlage: Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG, Paragraph 27, Absatz eins, VStG, Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG, Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, AuslBG.
II. Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge. römisch zwei. Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.
Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 1 VStG." Rechtsgrundlage: Paragraph 66, Absatz eins, VStG."
Gegen diesen Bescheid erhob das Landesarbeitsamt Steiermark, dem nach den bei den Akten des Verwaltungsverfahrens erliegenden Schreiben des Landesarbeitsamtes Oberösterreich vom 3. Februar 1992 "Vollmacht" im Verwaltungsstrafverfahren zur Wahrung der aus § 28a AuslBG resultierenden Rechte und Pflichten des Landesarbeitsamtes Oberösterreich im Wege der Amtshilfe erteilt worden war, Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Gegen diesen Bescheid erhob das Landesarbeitsamt Steiermark, dem nach den bei den Akten des Verwaltungsverfahrens erliegenden Schreiben des Landesarbeitsamtes Oberösterreich vom 3. Februar 1992 "Vollmacht" im Verwaltungsstrafverfahren zur Wahrung der aus Paragraph 28 a, AuslBG resultierenden Rechte und Pflichten des Landesarbeitsamtes Oberösterreich im Wege der Amtshilfe erteilt worden war, Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Zurückweisung beantragt; die mitbeteiligte Partei hat von der gebotenen Gelegenheit zur Einbringung einer Gegenschrift nicht Gebrauch gemacht.
Die beschwerdeführende Partei hat zur Gegenschrift unaufgefordert eine weitere Stellungnahme eingebracht.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, denen der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, mit Beschluß zurückzuweisen. Ein solcher Beschluß ist nach Abs. 3 der genannten Bestimmung in jeder Lage des Verfahrens zu fassen. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Beschwerden, denen der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, mit Beschluß zurückzuweisen. Ein solcher Beschluß ist nach Absatz 3, der genannten Bestimmung in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
Gemäß § 28a AuslBG in der Fassung gemäß der Novelle BGBl. Nr. 450/1990 hat "das Landesarbeitsamt" im Verwaltungsstrafverfahren Parteistellung und ist berechtigt, gegen Bescheide, die in letzter Instanz ergangen sind, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Gemäß Paragraph 28 a, AuslBG in der Fassung gemäß der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1990, hat "das Landesarbeitsamt" im Verwaltungsstrafverfahren Parteistellung und ist berechtigt, gegen Bescheide, die in letzter Instanz ergangen sind, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 27. August 1976, BGBl. Nr. 508, wurden Landesarbeitsämter und Arbeitsämter errichtet und ihre Sprengel in der Weise festgesetzt, daß nach § 1 Abs. 1 dieser Verordnung "für den Bereich der einzelnen Bundesländer" insgesamt neun Landesarbeitsämter errichtet wurden. Gemäß § 1 Abs. 2 der genannten Verordnung haben die Landesarbeitsämter die ihnen auf Grund gesetzlicher Vorschriften übertragenen Aufgaben zu besorgen und sind unmittelbare Oberbehörden der Arbeitsämter. Durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 27. August 1976, Bundesgesetzblatt Nr. 508, wurden Landesarbeitsämter und Arbeitsämter errichtet und ihre Sprengel in der Weise festgesetzt, daß nach Paragraph eins, Absatz eins, dieser Verordnung "für den Bereich der einzelnen Bundesländer" insgesamt neun Landesarbeitsämter errichtet wurden. Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, der genannten Verordnung haben die Landesarbeitsämter die ihnen auf Grund gesetzlicher Vorschriften übertragenen Aufgaben zu besorgen und sind unmittelbare Oberbehörden der Arbeitsämter.
Der Verwaltungsgerichtshof geht - wie bereits in seinen Beschlüssen vom 18. März 1993, Zlen. 93/09/0042, 0043, eingehend dargelegt - davon aus, daß der Gesetzgeber im § 28a AuslBG nicht etwa sämtlichen neun Landesarbeitsämtern in allen Verwaltungsstrafverfahren nach dem AuslBG Parteistellung und Beschwerdelegitimation eingeräumt hat, sondern jeweils nur dem einen Landesarbeitsamt, in dessen nach der genannten Verordnung festgesetzten örtlichen Sprengel ein Verwaltungsstrafverfahren anhängig ist bzw. in letzter Instanz zum Abschluß gebracht worden ist. Dem Landesarbeitsamt Steiermark fehlt es daher schon deshalb an der Beschwerdelegitimation gegen einen letztinstanzlichen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Oberösterreich. Der Verwaltungsgerichtshof geht - wie bereits in seinen Beschlüssen vom 18. März 1993, Zlen. 93/09/0042, 0043, eingehend dargelegt - davon aus, daß der Gesetzgeber im Paragraph 28 a, AuslBG nicht etwa sämtlichen neun Landesarbeitsämtern in allen Verwaltungsstrafverfahren nach dem AuslBG Parteistellung und Beschwerdelegitimation eingeräumt hat, sondern jeweils nur dem einen Landesarbeitsamt, in dessen nach der genannten Verordnung festgesetzten örtlichen Sprengel ein Verwaltungsstrafverfahren anhängig ist bzw. in letzter Instanz zum Abschluß gebracht worden ist. Dem Landesarbeitsamt Steiermark fehlt es daher schon deshalb an der Beschwerdelegitimation gegen einen letztinstanzlichen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Oberösterreich.
Nach der vorliegenden Beschwerde stellte das "Landesarbeitsamt Steiermark unter Berufung auf SEINE Parteistellung gemäß § 28a AuslBG" den Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Ein Eingehen auf das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, die Beschwerde sei auf Grund einer im Wege der Amtshilfe erteilten "Vollmacht" des Landesarbeitsamtes Oberösterreich erfolgt, erübrigt sich schon deshalb, weil sich die beschwerdeführende Partei nach ihrem Antrag ausdrücklich als Partei im eigenen Namen erachtet. Im übrigen besteht zu der von der beschwerdeführenden Partei angenommenen Art der Bevollmächtigung keine Berechtigung (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Februar 1964, Slg. Nr. 6227/A). Nach der vorliegenden Beschwerde stellte das "Landesarbeitsamt Steiermark unter Berufung auf SEINE Parteistellung gemäß Paragraph 28 a, AuslBG" den Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Ein Eingehen auf das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, die Beschwerde sei auf Grund einer im Wege der Amtshilfe erteilten "Vollmacht" des Landesarbeitsamtes Oberösterreich erfolgt, erübrigt sich schon deshalb, weil sich die beschwerdeführende Partei nach ihrem Antrag ausdrücklich als Partei im eigenen Namen erachtet. Im übrigen besteht zu der von der beschwerdeführenden Partei angenommenen Art der Bevollmächtigung keine Berechtigung vergleiche Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Februar 1964, Slg. Nr. 6227/A).
Anders als die Bezeichnung der belangten Behörde, die zu Inhalt und Form der Beschwerde (§ 34 Abs. 2 VwGG) zu zählen und d. h. verbesserungsfähig ist (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 526, angegebene Rechtsprechung), handelt es sich bei dem Auftreten bzw. der Angabe der beschwerdeführenden Partei selbst nicht um eine solche Frage, weshalb der Austausch der beschwerdeführenden Partei gegen eine andere einer Verbesserung im Wege des § 34 Abs. 2 VwGG nicht zugänglich ist. Anders als die Bezeichnung der belangten Behörde, die zu Inhalt und Form der Beschwerde (Paragraph 34, Absatz 2, VwGG) zu zählen und d. h. verbesserungsfähig ist vergleiche die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 526, angegebene Rechtsprechung), handelt es sich bei dem Auftreten bzw. der Angabe der beschwerdeführenden Partei selbst nicht um eine solche Frage, weshalb der Austausch der beschwerdeführenden Partei gegen eine andere einer Verbesserung im Wege des Paragraph 34, Absatz 2, VwGG nicht zugänglich ist.
Die vorliegende Amtsbeschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Die vorliegende Amtsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Der Kostenantrag der belangten Behörde war gemäß § 47 Abs. 4 VwGG, nach dem bei Amtsbeschwerden für den Beschwerdeführer und die belangte Behörde kein Aufwandersatz vorgesehen ist, abzuweisen. Der Kostenantrag der belangten Behörde war gemäß Paragraph 47, Absatz 4, VwGG, nach dem bei Amtsbeschwerden für den Beschwerdeführer und die belangte Behörde kein Aufwandersatz vorgesehen ist, abzuweisen.