Verwaltungsgerichtshof
22.04.1993
92/09/0345
Nach der vorliegenden Beschwerde stellte das "Landesarbeitsamt Steiermark unter Berufung auf seine Parteistellung gemäß Paragraph 28 a, AusBl" den Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides (des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich). Nach dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei sei die Beschwerde auf Grund einer im Wege der Amtshilfe erteilten "Vollmacht" des Landesarbeitsamtes Oberösterreich erfolgt; zu dieser von der beschwerdeführenden Partei angenommenen Art der Bevollmächtigung besteht jedoch keine Berechtigung (Hinweis E 6.2.1964, 66/63, VwSlg 6227 A/1964).