Verwaltungsgerichtshof
22.04.1993
92/09/0345
Anders als die Bezeichnung der belangten Behörde, die zu Inhalt und Form der Beschwerde (Paragraph 34, Absatz 2, VwGG) zu zählen und daher verbesserungsfähig ist (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 03te Auflage, S 526), handelt es sich bei dem Auftreten bzw der Angabe der bf Partei selbst nicht um eine solche Frage, weshalb der Austausch der bf Partei gegen eine andere einer Verbesserung im Wege des Paragraph 34, Absatz 2, VwGG nicht zugänglich ist.