Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.04.1993

Geschäftszahl

92/09/0345

Rechtssatz

Anders als die Bezeichnung der belangten Behörde, die zu Inhalt und Form der Beschwerde (Paragraph 34, Absatz 2, VwGG) zu zählen und daher verbesserungsfähig ist (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 03te Auflage, S 526), handelt es sich bei dem Auftreten bzw der Angabe der bf Partei selbst nicht um eine solche Frage, weshalb der Austausch der bf Partei gegen eine andere einer Verbesserung im Wege des Paragraph 34, Absatz 2, VwGG nicht zugänglich ist.