Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2026/20/0161

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2026/20/0161

Entscheidungsdatum

28.05.2026

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2026/20/0162
Ra 2026/20/0163
Ra 2026/20/0164

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2015/06/0011 B 29. März 2016 RS 2 (hier: Stattgebung - Wiederaufnahme des Verfahrens in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005)

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Bausache - Bei der gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG gebotenen Interessenabwägung ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass die aufschiebende Wirkung ein die Funktionsfähigkeit des Rechtsschutzsystems der Verwaltungsrechtsordnung stützendes Element ist. Die Rechtsschutzfunktion des Verwaltungsgerichtshofes soll durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides (bzw. Erkenntnisses/Beschlusses) während der Dauer des Revisionsverfahrens nicht ausgehöhlt bzw. ausgeschaltet werden. Die Interessenabwägung schlägt daher in der Regel dann zugunsten der revisionswerbenden Partei aus, wenn der ihr durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses (Beschlusses) drohende Nachteil im Falle eines Erfolges der Revision nicht (oder nur schwer) rückgängig gemacht werden könnte vergleiche den hg. Beschluss vom 13. Jänner 2014, Zl. AW 2013/06/0060, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026200161.L01

Im RIS seit

07.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2026

Dokumentnummer

JWR_2026200161_20260528L01

Entscheidungstext Ra 2026/20/0161

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2026/20/0161

Entscheidungsdatum

28.05.2026

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2026/20/0162
Ra 2026/20/0163
Ra 2026/20/0164

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat in den Rechtssachen der Revisionen von 1. O K, 2. M E, 3. A E, und 4. S E, alle vertreten durch Mag.a Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in Wien, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts je vom 23. Oktober 2025, 1. L515 2313620-1/9E, 2. L515 2322872-1/3E, 3. L515 2322870-1/3E und 4. L515 2322875-1/3E, jeweils betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 3, VwGG wird der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 2026, 1. L515 2313620-1/30E, 2. L515 2322872-1/15E, 3. L515 2322870-1/15E und 4. L515 2322875-1/15E, dahingehend abgeändert, dass den Revisionen gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts je vom 23. Oktober 2025, 1. L515 2313620-1/9E, 2. L515 2322872-1/3E, 3. L515 2322870-1/3E und 4. L515 2322875-1/3E, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird.

Begründung

1
Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung.
2
Nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.
3
Der Verwaltungsgerichtshof kann gemäß Paragraph 30, Absatz 3, VwGG ab Vorlage der Revision nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG gefasste Beschlüsse von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
4
Mit den angefochtenen Erkenntnissen wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden der Revisionswerber gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl mit denen die Asylverfahren der Genannten jeweils gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Absatz 3, AVG wiederaufgenommen wurden, als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig. Unter Hinweis auf die dadurch bewirkte Rückversetzung in das Stadium der Asylantragstellung und die damit verbundenen Rechtsfolgen beantragten die Revisionswerber, ihren Revisionen gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
5
Das Bundesverwaltungsgericht ging in seinen Beschlüssen vom 13. März 2026, mit welchen den Revisionen die aufschiebende Wirkung jeweils nicht zuerkannt wurde, davon aus, dass nicht von einem offenkundigen Fehler des Bundesverwaltungsgerichts und daher von den Annahmen der angefochtenen Entscheidung auszugehen sei, in welchem die berührten öffentlichen Interessen bereits klar dargestellt seien. Zudem fehle es den Anträgen an der notwendigen Konkretisierung.
6
Mit - nach Vorlage der Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof - eingebrachten Anträgen vom 30. April 2026 begehren die Revisionswerber die Abänderung dieser Entscheidung gemäß Paragraph 30, Absatz 3, VwGG. Die Revisionswerber bringen dazu - mit näherer Begründung - vor, dass sie entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts durch die aufgrund der Wiederaufnahme der Asylverfahren erfolgte „Rückversetzung“ in den Status von Asylwerbern unverhältnismäßige Nachteile erleiden würden.
7
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich zu diesem Antrag innerhalb der gesetzten Frist nicht geäußert.
8
Im Provisorialverfahren betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geht es nicht um die Rechtmäßigkeit der mit Revision angefochtenen Entscheidung, sondern einzig und allein um die Auswirkungen eines (möglichen) sofortigen Vollzugs derselben.
9
Bei der gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG gebotenen Interessensabwägung ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass die aufschiebende Wirkung ein die Funktionsfähigkeit des Rechtsschutzsystems stützendes Element ist. Die Rechtsschutzfunktion des Verwaltungsgerichtshofs soll durch den Vollzug der angefochtenen Entscheidung während der Dauer des Revisionsverfahrens nicht ausgehöhlt oder gar ausgeschaltet werden. Die Interessensabwägung schlägt daher in der Regel dann zugunsten einer revisionswerbenden Partei aus, wenn der ihr durch den Vollzug drohende Nachteil im Fall eines Erfolgs der Revision nicht oder nur schwer rückgängig gemacht werden könnte vergleiche , etwa VwGH 26.6.2023, Ra 2023/20/0125 bis 0130, Rn 10 und 11, mwN).
10
Die Revisionswerber machen hinreichend konkret geltend, dass der sofortige Vollzug der mit Revision angefochtenen Erkenntnisse für sie mit erheblichen - nicht oder nur schwer wieder rückgängig zu machenden - Nachteilen verbunden wäre. Indessen sind zwingende oder sonstige die Interessen der revisionswerbenden Parteien überwiegende öffentliche Interessen, die einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses erfordern würden, nicht zu sehen.
11
Im Übrigen ist anzunehmen, dass das Bundesverwaltungsgericht in den Verfahren L515 2315046-1/27E und L515 2320739-1/19E hinsichtlich der Eltern der Erstrevisionswerberin selbst zu dem Schluss gekommen ist, dass deren außerordentlichen Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist.
12
Sohin war die vom Bundesverwaltungsgericht gefällte Entscheidung über Antrag der revisionswerbenden Parteien gemäß Paragraph 30, Absatz 3, VwGG abzuändern und den Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 28. Mai 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026200161.L00

Im RIS seit

07.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2026

Dokumentnummer

JWT_2026200161_20260528L00

Entscheidungstext Ra 2026/20/0161

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2026/20/0161

Entscheidungsdatum

30.07.2026

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §69 Abs1 Z1
BFA-VG 2014 §21 Abs7
VwGG §42 Abs2 Z3
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2026/20/0162
Ra 2026/20/0163
Ra 2026/20/0164

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Eder und die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Mag. Marchart als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Tomsich, über die Revisionen von 1. O K, 2. M E, 3. A E, und 4. S E, alle vertreten durch Mag.a Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in Wien, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes je vom 23. Oktober 2025, 1. L515 2313620-1/9E, 2. L515 2322872-1/3E, 3. L515 2322870-1/3E und 4. L515 2322875-1/3E, jeweils betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Erkenntnisse werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat den Revisionswerbern Aufwendungen in der Höhe von jeweils € 1.446,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Die Erstrevisionswerberin und der Zweitrevisionswerber sind miteinander verheiratet und die Eltern der im Jahr 2015 geborenen Drittrevisionswerberin sowie der im Jahr 2018 geborenen Viertrevisionswerberin.
2
Die Erstrevisionswerberin reiste am 6. Februar 2014 gemeinsam mit ihren Eltern mit dem Flugzeug von Dubai kommend unter Verwendung eines armenischen Reisepasses in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab sie an, syrische Staatsangehörige zu sein. Mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12. Mai 2014 wurde ihr gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) der Status der Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes zukomme.
3
Der Zweitrevisionswerber reiste am 15. Jänner 2015 mit für ihn ausgestelltem Visum in das Bundesgebiet ein und stellte am 19. Jänner 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18. Mai 2015 wurde ihm gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes zukomme.
4
Für die in Österreich geborene Drittrevisionswerberin stellte der Zweitrevisionswerber am 12. November 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19. November 2015 wurde ihr gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit , Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes zukomme.
5
Für die ebenfalls in Österreich geborene Viertrevisionswerberin stellte die Erstrevisionswerberin am 25. Jänner 2018 einen solchen Antrag. Mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22. Februar 2018 wurde ihr gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes zukomme.
6
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nahm die rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren - hinsichtlich der Erstrevisionswerberin mit Bescheid vom 17. April 2025 und hinsichtlich der zweit- bis viertrevisionswerbenden Parteien je mit Bescheid vom 16. September 2025 - jeweils gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, AVG von Amts wegen wieder auf. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, die Revisionswerber hätten sich die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten erschlichen, weil die Erstrevisionswerberin ihre armenische Staatsangehörigkeit wissentlich verschwiegen habe.
7
Mit den angefochtenen Erkenntnissen wies das Bundesverwaltungsgericht die von den Revisionswerbern dagegen erhobenen Beschwerden - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils nicht zulässig sei.
8
Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass die Erstrevisionswerberin, von welcher auch die zweit- bis viertrevisionswerbenden Parteien ihren Schutzstatus abgeleitet hätten, im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz wider besseres Wissen verschwiegen habe, dass sie armenische Staatsangehörige sei, um einen positiven Ausgang des Asylverfahrens zu erreichen. Die Erstrevisionswerberin habe somit unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung gemacht und in Irreführungsabsicht gehandelt.
9
Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Sachlage aufgrund der Aktenlage geklärt erscheine. Das gegenständliche Verfahren falle nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK und es könne den einschlägigen Bestimmungen der GRC kein in diesem Fall anwendbarer Verhandlungszwang entnommen werden. Die Ausführungen der belangten Behörde stellten sich als tragfähig dar und bei den Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes handle es sich lediglich um Konkretisierungen, Abrundungen und die Wiedergabe notorisch bekannter Umstände. Komplexere Rechtsfragen seien ebenfalls nicht zu beurteilen gewesen.
10
Die Behandlung der dagegen an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerden wurde von diesem mit Beschlüssen vom 16. Dezember 2025, E 3778-3781/2025-5, abgelehnt und diese jeweils auf nachträglichen Antrag mit Beschlüssen vom 1. Februar 2026, E 3778-3781/2025-7, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
11
In der Folge wurden die gegenständlichen außerordentlichen Revisionen eingebracht.
12
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revisionen nach Durchführung des Vorverfahrens - eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
13
Die Revisionswerber machen zur Zulässigkeit der Revision - mit näherer Begründung und unter Darstellung der Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels - (unter anderem) geltend, das Bundesverwaltungsgericht sei mit dem Unterlassen der Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.
14
Die Revisionen sind vor dem Hintergrund dieses Vorbringens zulässig. Sie sind auch begründet.
15
Gemäß dem hier maßgeblichen Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
16
Für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“, auf die sich das Bundesverwaltungsgericht für den Entfall der Verhandlung gestützt hat, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgende Kriterien beachtlich:
17
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen vergleiche , etwa VwGH 11.5.2026, Ra 2026/20/0168, mwN).
18
Schließt das Bundesverwaltungsgericht sich nicht nur der Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde an, sondern zeigt darüber hinaus in seiner Beweiswürdigung noch weitere bedeutsame Aspekte auf, mit welchen es die Widersprüchlichkeit des Vorbringens begründet, nimmt es damit eine zusätzliche Beweiswürdigung vor, die dazu führt, dass das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung nicht bloß unwesentlich ergänzt vergleiche , VwGH 27.4.2020, Ro 2019/20/0003, mwN).
19
Diesen Grundsätzen hat das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall - was in der Revision zutreffend aufgezeigt wird - nicht entsprochen.
20
Das Bundesverwaltungsgericht hat - über den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seinen Entscheidungen zugrunde gelegten Sachverhalt - hinausgehende Feststellungen zum „üblichen Vorgehen“ bei schlepperunterstützten Grenzübertritten, zur notwendigen persönlichen Anwesenheit bei Beantragung der armenischen Staatsangehörigkeit durch einen Drittstaatsangehörigen und zum Erwerb der armenischen Staatsangehörigkeit durch armenische Syrer zum Zweck einer visumfreien Reisebewegung getroffen. Ausgehend von diesen Umständen, die das Bundesverwaltungsgericht zudem lediglich pauschal als „notorisches“ Wissen qualifizierte, ohne dies weiter zu begründen oder Quellen offenzulegen, folgerte das Bundesverwaltungsgericht, dass die Erstrevisionswerberin ihre armenische Staatsangehörigkeit in Irreführungsabsicht verschwiegen und die Behörde über die früher gestellten Anträge ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt habe.

Damit hat das Bundesverwaltungsgericht eine Beweiswürdigung vorgenommen, mit der es die tragenden Erwägungen der Verwaltungsbehörde nicht bloß unwesentlich ergänzt hat. Derartiges darf jedoch regelmäßig erst nach Durchführung einer Verhandlung erfolgen vergleiche , dazu auch betreffend die Eltern der Erstrevisionswerberin VwGH 9.7.2026, Ra 2026/14/0087 und 0088).

21
Demnach lagen die Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG für die Abstandnahme von einer Verhandlung nicht vor.
22
Die angefochtenen Erkenntnisse waren sohin wegen Rechtswidrigkeit infolge - fallbezogen auch für das Ergebnis relevanter - Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG aufzuheben, weshalb auf das übrige Revisionsvorbringen nicht mehr einzugehen war.
23
Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, und Ziffer 5, VwGG abgesehen werden.
24
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 30. Juli 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026200161.L02

Im RIS seit

01.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2026

Dokumentnummer

JWT_2026200161_20260730L00