Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2026/07/0086

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2026/07/0086

Entscheidungsdatum

17.09.2026

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15101000
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

EURallg
UVPG 2000 Anh1 Spalte3
UVPG 2000 §3
UVPG 2000 §3 Abs2
UVPG 2000 §3 Abs4
32011L0092 UVP-RL Anh3
32011L0092 UVP-RL Art4 Abs3

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2026/07/0087
Ra 2026/07/0088
Ra 2026/07/0089
Ra 2026/07/0090
Ra 2026/07/0091
Ra 2026/07/0092
Ra 2026/07/0093
Ra 2026/07/0094
Ra 2026/07/0095
Ra 2026/07/0096
Ra 2026/07/0097
Ra 2026/07/0098
Ra 2026/07/0099
Ra 2026/07/0100
Ra 2026/07/0101
Ra 2026/07/0102
Ra 2026/07/0103
Ra 2026/07/0104
Ra 2026/07/0105
Ra 2026/07/0106
Ra 2026/07/0107
Ra 2026/07/0108
Ra 2026/07/0109
Ra 2026/07/0110

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/07/0034 B 30. Juni 2016 VwSlg 19399 A/2016 RS 8 (hier ohne den zweiten Satz)

Stammrechtssatz

Paragraph 3, UVPG 2000 unterscheidet zwischen einer Einzelfallprüfung nach Paragraph 3, Absatz 2, UVPG 2000 und einer Einzelfallprüfung von Vorhaben in schutzwürdigen Gebieten nach Paragraph 3, Absatz 4, legcit, deren Voraussetzung die Festlegung eines Schwellenwerts in Spalte 3 des Anhanges 1 des UVPG 2000 ist. Zu solchen schutzwürdigen Gebieten zählen in der Kategorie A auch die Natura 2000-Gebiete nach der FFH-RL. Mit der Sonderregelung des Paragraph 3, Absatz 4, UVPG 2000 wird die Sensibilität des besonderen Standortes iSd Artikel 4, Absatz 3, in Verbindung mit Anhang römisch drei der UVP-RL berücksichtigt. Daher ist nur in den Fällen, in denen sich beim Tatbestand des Anhangs 1 Ziffer 30, UVPG 2000 eine Spalte 3 (für Vorhaben in schutzwürdigen Gebieten) findet, nach Paragraph 3, Absatz 4, UVPG 2000 ebenfalls nach einer Einzelfallprüfung zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026070086.L01

Im RIS seit

13.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2026

Dokumentnummer

JWR_2026070086_20260917L01

Rechtssatz für Ra 2026/07/0086

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2026/07/0086

Entscheidungsdatum

17.09.2026

Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 §3 Abs2
UVPG 2000 §3 Abs4

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2026/07/0087
Ra 2026/07/0088
Ra 2026/07/0089
Ra 2026/07/0090
Ra 2026/07/0091
Ra 2026/07/0092
Ra 2026/07/0093
Ra 2026/07/0094
Ra 2026/07/0095
Ra 2026/07/0096
Ra 2026/07/0097
Ra 2026/07/0098
Ra 2026/07/0099
Ra 2026/07/0100
Ra 2026/07/0101
Ra 2026/07/0102
Ra 2026/07/0103
Ra 2026/07/0104
Ra 2026/07/0105
Ra 2026/07/0106
Ra 2026/07/0107
Ra 2026/07/0108
Ra 2026/07/0109
Ra 2026/07/0110

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/04/0006 E 11. Mai 2017 RS 3 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Nach Paragraph 3, Absatz 2, UVPG 2000 sind die Auswirkungen der zu kumulierenden Vorhaben auf die Umwelt zu beurteilen, während nach Paragraph 3, Absatz 4, UVP-G 2000 bloß die mögliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes, für den das schutzwürdige Gebiet festgelegt wurde, zu beurteilen ist (Hinweis E vom 17. Dezember 2015, 2012/05/0153). Dieser auf den Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet festgelegt wurde, beschränkten Prüfpflicht steht auch die Rechtsprechung des VwGH nicht entgegen, nach der die programmatische Bestimmung des Paragraph eins, UVPG 2000 als Interpretationshilfe für die übrigen Bestimmungen des UVPG 2000 herangezogen werden kann, weswegen bei der Auslegung der in Anhang 1 UVPG 2000 enthaltenen Tatbestände jedenfalls auch die in Paragraph eins, Absatz eins, UVPG 2000 genannten Zielsetzungen und die in dieser Bestimmung genannten Schutzgüter zu berücksichtigen sind (Hinweis E vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066). Paragraph 3, Absatz 4, erster Satz UVPG 2000 bestimmt nämlich ausdrücklich, dass die Behörde im Wege der Einzelfallprüfung zu entscheiden hat, ob zu erwarten ist, dass der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet der Kategorie D festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Daher besteht die Auffassung der Behörde zu Recht, bei einer Einzelfallprüfung in einem schutzwürdigen Gebiet nach Paragraph 3, Absatz 4, UVPG 2000 habe keine umfassende Prüfung der Umweltauswirkungen des Vorhabens, sondern eine auf den Schutzzweck des schutzwürdigen Gebietes (hier der Kategorie D) bezogene Prüfung zu erfolgen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026070086.L02

Im RIS seit

13.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2026

Dokumentnummer

JWR_2026070086_20260917L02

Rechtssatz für Ra 2026/07/0086

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2026/07/0086

Entscheidungsdatum

17.09.2026

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §56
AVG §68 Abs1
UVPG 2000 §3 Abs7
VwRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2026/07/0087
Ra 2026/07/0088
Ra 2026/07/0089
Ra 2026/07/0090
Ra 2026/07/0091
Ra 2026/07/0092
Ra 2026/07/0093
Ra 2026/07/0094
Ra 2026/07/0095
Ra 2026/07/0096
Ra 2026/07/0097
Ra 2026/07/0098
Ra 2026/07/0099
Ra 2026/07/0100
Ra 2026/07/0101
Ra 2026/07/0102
Ra 2026/07/0103
Ra 2026/07/0104
Ra 2026/07/0105
Ra 2026/07/0106
Ra 2026/07/0107
Ra 2026/07/0108
Ra 2026/07/0109
Ra 2026/07/0110

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2016/07/0015 E 30. März 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Die Rechtskraft eines Feststellungsbescheids gilt immer nur für den entschiedenen Sachverhalt, dh für eine im Wesentlichen unveränderte Sach- und Rechtslage. Bei der Beurteilung der Bindungswirkung eines Feststellungsbescheides nach Paragraph 3, Absatz 7, UVPG 2000 ist maßgeblich, ob das Vorhaben mit dem im Feststellungsverfahren gegenständlichen Projekt hinsichtlich der für die Beurteilung der UVP-Pflicht relevanten Punkte identisch ist vergleiche E 19. Jänner 2010, 2008/05/0162; E 26. April 2007, 2005/07/0136).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026070086.L03

Im RIS seit

13.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2026

Dokumentnummer

JWR_2026070086_20260917L03

Entscheidungstext Ra 2026/07/0086

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2026/07/0086

Entscheidungsdatum

17.09.2026

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15101000
001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §56
AVG §68 Abs1
EURallg
UVPG 2000 Anh1 Spalte3
UVPG 2000 §3
UVPG 2000 §3 Abs2
UVPG 2000 §3 Abs4
UVPG 2000 §3 Abs7
VwRallg
32011L0092 UVP-RL Anh3
32011L0092 UVP-RL Art4 Abs3

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2026/07/0087
Ra 2026/07/0088
Ra 2026/07/0089
Ra 2026/07/0090
Ra 2026/07/0091
Ra 2026/07/0092
Ra 2026/07/0093
Ra 2026/07/0094
Ra 2026/07/0095
Ra 2026/07/0096
Ra 2026/07/0097
Ra 2026/07/0098
Ra 2026/07/0099
Ra 2026/07/0100
Ra 2026/07/0101
Ra 2026/07/0102
Ra 2026/07/0103
Ra 2026/07/0104
Ra 2026/07/0105
Ra 2026/07/0106
Ra 2026/07/0107
Ra 2026/07/0108
Ra 2026/07/0109
Ra 2026/07/0110

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie Hofrat Mag. Haunold als Richter und Hofrätin Dr. Holzinger als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Tscheppe, über die Revision 1. des R R und weitere 24 Parteien, alle vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23. Jänner 2026, W127 2301371-1/44E, betreffend UVP-Feststellungsverfahren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Steiermärkische Landesregierung; mitbeteiligte Parteien: 1. BWE Energieservice GmbH und 2. Wärmespeicher Weitendorf GmbH, beide vertreten durch die Eisenberger Rechtsanwälte GmbH in Graz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Bescheid vom 20. September 2024 stellte die belangte Behörde unter anderem gemäß Paragraph 3, Absatz 7, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) fest, dass für das Vorhaben „Sonnenspeicher Süd“ der mitbeteiligten Parteien nach Maßgabe der in der Begründung präzisierten Form und der eingereichten Projektunterlagen (Beilagen 1 bis 9) keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.
2
Gegen diesen Bescheid erhoben die Revisionswerber Beschwerde. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 23. Jänner 2026 wies das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) diese Beschwerde als unbegründet ab. Die Revision erklärte es gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
3
In seiner Entscheidungsbegründung stellte das Verwaltungsgericht fest, das verfahrensgegenständliche Projekt liege im Gemeindegebiet der Marktgemeinden D und W und bestehe aus folgenden wesentlichen Anlagenteilen:

- Wärmespeicher mit einer Speicherkapazität von 1.500.000 m3 (Warmwasser);

- thermisches Solarkollektorfeld mit einer thermischen Leistung von 211 MW;

- Technikzentrale mit Wärmepumpen mit einer thermischen Leistung von 60 MW und Wärmetauschern;

- PV-Anlage auf dem Speicherdeckel;

- Biomasseheizwerk mit einer Brennstoffwärmeleistung von 49,5 MW;

- Wärmetransportleitung und Stromanbindung.

4
Das Projektgebiet befinde sich auf dem Gelände des bestehenden Steinbruchs Weitendorf, der derzeit noch betrieben werde. Bei Projektrealisierung komme es zur Schließung des Steinbruchs.
5
Das Vorhaben berühre ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie A iSd Anhangs 2 UVP-G 2000. Dies ergebe sich aus dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 4. März 1985, mit dem der Basaltsteinbruch Weitendorf gemäß den Bestimmungen des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 zum Naturdenkmal erklärt worden sei. Die projektgegenständlichen Grundstücke lägen auch innerhalb des nach Paragraph 34, Wasserrechtsgesetz 1959 verordneten Widmungsgebietes des Regionalprogrammes Tiefengrundwasser gemäß der Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 31. Juli 2017, LGBI. Nr. 76 aus 2017,. Schließlich liege das Vorhaben zum Teil in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie D iSd Anhangs 2 UVP-G 2000 (belastetes Gebiet-Luft gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, Litera d, der Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über belastete Gebiete [Luft] 2019, BGBI. II Nr. 101 aus 2019, - PM10).
6
Zum Wärmespeicher mit einer Speicherkapazität von 1.500.000 m3 stellte das Verwaltungsgericht fest, der bestehende Steinbruch-Tagebau Weitendorf werde stillgelegt und zu einem Wärmespeicher umgebaut. Noch während des Bergbaubetriebs würden etwa 100.000 m3 Basalt sowie etwa 250.000 m3 Mergel ausgehoben werden, was durch die Bergbaubewilligung gedeckt sei. Der Aushub erfolge aus der Tiefe, es komme zu keiner Erweiterung der Bergbaufläche.
7
Die Fläche des Steinbruchs betrage etwa 7 ha; 0,35 ha davon seien als Naturdenkmal (Schutzgut Fossilien) ausgewiesen und lägen sohin in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A gemäß Anhang 2 UVP-G 2000.
8
Die Speicherkapazität des Wärmespeichers betrage 1.500.000 m3 und überschreite die Geringfügigkeitsschwelle (25 % des Schwellenwertes iSd Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000) des Anhangs 1 Ziffer 31, Spalte 3 Litera b, UVP-G 2000. Die Geringfügigkeitsschwelle des Anhangs 1 Ziffer 31, Spalte 2 Litera a, UVP-G 2000 werde hingegen nicht erreicht.
9
Weiters ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass keine anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang bestünden, hinsichtlich derer aufgrund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt schutzgutbezogen zu rechnen sei. Sohin werde der Schwellenwert des Anhangs 1 Ziffer 31, Spalte 3 Litera b, UVP-G 2000 nicht erreicht.
10
Beweiswürdigend führte das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang aus, in den Beschwerden sei vorgebracht worden, die Speicherkapazität liege bei 3.000.000 m3. Die mitbeteiligten Parteien hätten dieses Vorbringen jedoch nachvollziehbar entkräftet und dargelegt, dass dies eine „Vorhabensüberlegung“ vor der Einreichung gewesen, in dieser Form jedoch nicht beantragt worden sei.
11
Zum thermischen Solarkollektorfeld mit einer thermischen Leistung von 211 MW stellte das Verwaltungsgericht fest, dass im Umfeld des Wärmespeichers ein 28 ha großes Kollektorfeld - eingebettet in 62 ha Gesamtnutzfläche - errichtet werden solle.
12
Die Grundstücke befänden sich in einem Schutzgebiet der Kategorie C des Anhangs 2 UVP-G 2000 (Wasserschutz- und Schongebiet). Die thermische Leistung von 211 MW liege somit über dem Schwellenwert des Anhangs 1 Ziffer 4, Spalte 3 Litera d, UVP-G 2000.
13
Das wasserwirtschafliche Planungsorgan sei zu dem Ergebnis gekommen, dass es zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks komme.
14
Zur Technikzentrale mit Wärmepumpen mit einer thermischen Leistung von 60 MW und Wärmetauschern wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass die thermische Ausgangsleistung der Wärmepumpen von der belangten Behörde bei der Prüfung gemäß Paragraph 3, Absatz 4, UVP-G 2000 im Hinblick auf die Solarkollektorfelder miteinbezogen worden sei. Aus der Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans habe sich ergeben, dass eine Beeinträchtigung des Schutzzwecks (Wasserschutz- und Schongebiet) auszuschließen sei.
15
Zur PV-Anlage auf dem Speicherdeckel wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass diese Anlage der Eigenversorgung diene und keinen Tatbestand nach dem UVP-G 2000 darstelle.
16
Zum Biomasseheizwerk mit einer Brennstoffwärmeleistung von 49,5 MW stellte das Verwaltungsgericht fest, dieses liege in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie D des Anhangs 2 zum UVP-G 2000.
17
Die Brennstoffwärmeleistung erreiche nicht den Schwellenwert des Anhangs 1 Ziffer 4, Spalte 1 Litera a, UVP-G 2000 und liege unter dem 25 %-Grenzwert des Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000. Sie erreiche jedoch 49,5 % des Schwellenwerts gemäß Anhang 1 Ziffer 4, Spalte 3 Litera c, UVP-G 2000, weshalb die belangte Behörde eine Einzelfallprüfung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 4, Spalte 3 Litera c, UVP-G 2000 durchgeführt und geprüft habe, ob der Schwellenwert des Anhangs 1 Ziffer 4, Spalte 3 Litera c, UVP-G 2000 gemeinsam mit anderen gleichartigen und in einem räumlichen Zusammenhang stehenden Vorhaben mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 1 MW erreicht sei. Dies sei nicht der Fall.
18
Beweiswürdigend bezog sich das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang unter anderem auf die Stellungnahme des Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik vom 24. Juli 2025. Es seien ein Biomasseheizwerk im Gemeindegebiet von D mit einer Brennstoffwärmeleistung von 1,87 MW sowie ein Biomasseheizwerk im Gemeindegebiet von W mit einer Brennstoffwärmeleistung von 4,8 MW herangezogen worden. Durch Hinzurechnung der Leistungen dieser Heizwerke werde jedoch der Schwellenwert des Anhangs 1 Ziffer 4, Spalte 3 Litera c, UVP-G 2000 nicht erreicht. Andere „Großemittenten“ seien aufgrund jeweils näher ausgeführter Überlegungen nicht zu berücksichtigen gewesen. Im Ergebnis habe die belangte Behörde zu Recht festgestellt, dass das gegenständliche Vorhaben auch nach der Kumulationsprüfung den Schwellenwert des Anhangs 1 Ziffer 4, Spalte 3 Litera c, UVP-G 2000 nicht überschreite.
19
Zur Wärmetransportleitung und Stromanbindung stellte das Verwaltungsgericht fest, dass das Fernwärmerohrnetz nach dem 2-Leiter-Prinzip aufgebaut werde. Die Länge der erdverlegten Leitungen betrage vom Heizwerk bis zum Übergabepunkt etwa 4.200 m. Die Dimension des Innenrohres betrage 500 mm. Die erdverkabelte Stromanbindung erfolge mit maximal 20 KV.
20
Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung ging das Verwaltungsgericht zum Wärmespeicher davon aus, dass der Tatbestand des Anhangs 1 Ziffer 31, Spalte 2 Litera a, UVP-G 2000 nicht erfüllt sei, da das Vorhaben mit einer Kapazität von 1.500.000 m3 unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle gemäß Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 liege. Gemäß Paragraph 2, Absatz 5, UVP-G 2000 sei „Kapazität“ die genehmigte oder beantragte Größe oder Leistung eines Vorhabens, die bei Angabe eines Schwellenwerts im Anhang 1 oder in der dort angegebenen Einheit gemessen werde. Maßgeblich sei nach dem Wortlaut dieser Bestimmung allein die „genehmigte oder beantragte Größe oder Leistung“, nicht aber die technisch mögliche und auch nicht eine allfällige (rechtswidrige) höhere faktische Auslastung. Anhaltspunkte dafür, dass die Kapazität über die beantragte Schwelle hinaus ausgeschöpft werde, hätten sich nicht ergeben.
21
Weiters ging das Verwaltungsgericht davon aus, es sei hinsichtlich des Tatbestands des Anhangs 1 Ziffer 31, Spalte 3 Litera b, UVP-G 2000 die Geringfügigkeitsschwelle des Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 erreicht. Deshalb habe die belangte Behörde zu Recht geprüft, ob das geplante Vorhaben mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehe und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreiche. Unter Bezugnahme auf Ausführungen des Amtssachverständigen für Naturschutz habe die belangte Behörde dies richtigerweise verneint und somit zu Recht festgestellt, dass der Tatbestand des Anhangs 1 Ziffer 31, Spalte 3 Litera b, in Verbindung mit , Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 nicht verwirklicht sei. Überdies habe im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung geklärt werden können, dass noch während des bestehenden Bergbaubetriebs 100.000 m³ Basalt sowie 250.000 m³ Mergel ausgehoben würden. Dies sei durch die Bergbaubewilligung gedeckt. Der Aushub erfolge aus der Tiefe, es komme zu keiner Erweiterung der Bergbaufläche.
22
Betreffend die thermischen Solarkollektorfelder wies das Verwaltungsgericht vor dem Hintergrund des Anhangs 1 Ziffer 4, Spalte 3 Litera d, UVP-G 2000 darauf hin, dass im Hinblick auf das Überschreiten des Schwellenwerts zu Recht eine Einzelfallprüfung - auf den Schutzzweck des Wasserschutz- und Schongebiets beschränkt - durchgeführt worden sei. Im Übrigen verwies das Verwaltungsgericht darauf, dass das wasserwirtschaftliche Planungsorgan sowohl in der Stellungnahme vom 21. August 2024 als auch in der Stellungnahme vom 10. September 2024 ausgeführt habe, dass es zu keinen wesentlichen Beeinträchtigungen durch das Vorhaben komme.
23
Die Auswirkungen der Solarkollektoren auf Thermik, Klima und Wetter sowie Gesundheit seien im Feststellungsverfahren nicht Prüfungsgegenstand, zumal es sich um ein Vorhaben in einem Schutzgebiet der Kategorie C handle und sohin Auswirkungen lediglich schutzgutbezogen zu prüfen seien.
24
Zum Biomasseheizwerk ging das Verwaltungsgericht zu Anhang 1 Ziffer 4, Spalte 1 Litera a, UVP-G 2000 davon aus, dass die Brennstoffwärmeleistung des Biomasseheizwerks mit 49,5 MW nicht den maßgeblichen Schwellenwert erreiche und auch nicht die 25 %-Grenze iSd Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000. Es sei daher insoweit keine Einzelfallprüfung durchzuführen.
25
Betreffend den Tatbestand des Anhangs 1 Ziffer 4, Spalte 3 Litera c, UVP-G 2000 seien jedoch 25 % des Schwellenwerts iSd Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 erreicht. Deshalb sei festzustellen gewesen, ob der Schwellenwert aufgrund einer Kumulierung mit anderen Vorhaben erreicht und aufgrund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen zu rechnen sei. Insoweit habe die belangte Behörde zu Recht eine diesbezügliche Prüfung durchgeführt. Eine Berücksichtigung der von den Revisionswerbern genannten Unternehmen, die in die Kumulationsprüfung einzubeziehen gewesen wären, habe der Amtssachverständige geprüft und abgelehnt.
26
Zur Wärmetransportleitung und Stromanbindung führte das Verwaltungsgericht ins Treffen, dass weder der Tatbestand des Anhangs 1 Ziffer 13, Spalte 3 Litera e, noch des Anhangs 1 Ziffer 16, Spalte 3 Litera c, UVP-G 2000 erfüllt sei.
27
Zu den Themenbereichen Technikzentrale mit Wärmepumpe und Wärmetauschern sowie PV-Anlage auf dem Wärmespeicherdeckel habe es keine Anmerkungen seitens der Revisionswerber gegeben. Diese Projektteile seien daher keiner näheren Prüfung zu unterziehen gewesen, zumal die Gesamteinspeiseleistung der Kompressionswärmepumpen von 60 MW bei den Solarkollektorenfeldern miteinberechnet worden sei und die PV-Anlage lediglich der Eigenversorgung diene und keinen Tatbestand nach dem UVP-G 2000 bilde.
28
Insgesamt habe die belangte Behörde zu Recht festgestellt, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.
29
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
30
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
31
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
32
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
33
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Revisionswerber in der vorliegenden Revision verschiedene Verfahrensmängel geltend machen. Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden vergleiche , VwGH 23.11.2023, Ro 2022/07/0009 bis 0010, Rn. 36, mwN). Eine derartige Relevanzdarlegung enthält die vorliegende Revision zu den geltend gemachten Verfahrensmängeln jedoch jeweils nicht, weshalb insoweit schon aus diesem Grund nicht das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt wird.
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Weiters machen die Revisionswerber geltend, es wäre im Hinblick darauf, dass mit den projektgegenständlichen Solarkollektorenfeldern der Schwellenwert des Anhangs 1 Ziffer 4, Spalte 3 Litera d, UVP-G 2000 überschritten würde, eine „umfassende Einzelfallprüfung“, welche „sämtliche Umweltauswirkungen des Gesamtvorhabens ermittelt“, durchzuführen gewesen. Die Revisionswerber beanstanden insbesondere, dass eine „eigenständige, umweltauswirkungsbezogene Einzelfallprüfung nach Paragraph 3, Absatz 4, UVP-G - insbesondere hinsichtlich Thermik, Mikroklima, Klima, Wetter, Gesundheit, Wärmeabstrahlung und kumulativer Effekte“ nicht durchgeführt worden sei.
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Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterscheidet Paragraph 3, UVP-G 2000 zwischen einer Einzelfallprüfung nach Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 (auf Grund der Kumulierung von Auswirkungen) und einer Einzelfallprüfung von Vorhaben in schutzwürdigen Gebieten nach Paragraph 3, Absatz 4, UVP-G 2000, deren Voraussetzung die Festlegung eines Schwellenwerts in Spalte 3 des Anhangs 1 des UVP-G 2000 ist. Mit der Sonderregelung des Paragraph 3, Absatz 4, UVP-G 2000 wird die Sensibilität des besonderen Standortes im Sinne des Artikel 4, Absatz 3, in Verbindung mit Anhang römisch drei der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, Amtsblatt , L 26 vom 28.1.2012, S. 1-21, in der Fassung der Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014, Amtsblatt , L 124 vom 25.4.2014, S. 1-18 (UVP-RL) berücksichtigt. Findet sich bei einem Tatbestand des Anhangs 1 UVP-G 2000 eine Spalte 3 (für Vorhaben in schutzwürdigen Gebieten) ist gemäß Paragraph 3, Absatz 4, UVP-G 2000 nach einer Einzelfallprüfung zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird vergleiche , VwGH 11.5.2017, Ra 2017/04/0006, Rn. 39).
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Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass nach Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 die Auswirkungen der zu kumulierenden Vorhaben auf die Umwelt zu beurteilen sind, während nach Paragraph 3, Absatz 4, UVP-G 2000 bloß die mögliche Beeinträchtigung des Schutzzwecks, für den das schutzwürdige Gebiet festgelegt wurde, zu beurteilen ist vergleiche , neuerlich VwGH 11.5.2017, Ra 2017/04/0006, Rn. 40, mwN).
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Dass das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre, wird in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision nicht dargetan.
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Soweit die Revisionswerber weiters eine „unterlassene Prüfung des Kategorie-E-Tatbestandes, der thermischen Auswirkungen und der kumulativen Effekte“ bemängeln, wird aufgrund des diesbezüglichen Vorbringens nicht klar, auf welchen Tatbestand des UVP-G 2000 sich dieses Vorbringen bezieht und unter welchem Tatbestand des UVP-G 2000 die Revisionswerber meinen, das Verwaltungsgericht hätte eine diesbezügliche Prüfung durchführen müssen. Insbesondere enthält auch der von den Revisionswerbern in diesem Zusammenhang angesprochene Anhang 1 Ziffer 4, UVP-G 2000 keine auf Schutzgebiete der Kategorie E des Anhangs 2 UVP-G 2000 bezogenen Tatbestände.
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Weiters machen die Revisionswerber geltend, das Verwaltungsgericht habe Anhang 1 Ziffer 31, UVP-G 2000 zu Unrecht „angewendet“, zumal die verfahrensgegenständlichen Wärmespeicher diesem Tatbestand nicht unterfielen. Insoweit bleibt aufgrund des in Rede stehenden Vorbringens jedoch unklar, aus welchem Grund sich die Revisionswerber dadurch, dass das Verwaltungsgericht die Anwendbarkeit des Tatbestands des Anhangs 1 Ziffer 31, UVP-G 2000 geprüft hat, in ihren Rechten verletzt erachten. Zu der von den Revisionswerbern allenfalls als rechtlich geboten erachteten Durchführung einer Einzelfallprüfung unabhängig davon, ob ein Tatbestand des Anhangs 1 UVP-G 2000 erfüllt ist, wird keine rechtliche Grundlage genannt.
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Soweit die Revisionswerber im Übrigen im Hinblick auf den Tatbestand des Anhangs 1 Ziffer 31, Spalte 3 Litera b, UVP-G 2000 geltend machen, dass das Verwaltungsgericht eine „tatsächliche Speicherkapazität“ von 3.000.000 m³ berücksichtigen hätte müssen, erweist sich das diesbezügliche Vorbringen als nicht nachvollziehbar. Offenkundig gehen die Revisionswerber davon aus, dass sich aufgrund des noch vorzunehmenden Aushubs von 100.000 m³ Basalt und 250.000 m³ Mergel das in der Vorhabensbeschreibung angegebene Speichervolumen von 1.500.000 m³ erhöhen werde. Derartiges ist jedoch aufgrund der Aktenlage nicht erkennbar. Überdies hat das Verwaltungsgericht - unter Bezugnahme auf ein entsprechendes Vorbringen der mitbeteiligten Partei - im angefochtenen Erkenntnis dargelegt, dass eine in einer Projektpräsentation am 19. Jänner 2024 angegebene höhere Speicherkapazität erwogen, in dieser Form dann aber nicht beantragt worden sei. Diesen Erwägungen treten die Revisionswerber in der vorliegenden Revision auch nicht entgegen.
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Soweit das Vorbringen der Revisionswerber im Übrigen darauf abzielt, darzulegen, dass das Projekt anders als in der Vorhabensbeschreibung angegeben und umgesetzt werden könnte, sind sie darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Rechtskraft eines Feststellungsbescheids immer nur für den entschiedenen Sachverhalt, dh für eine im Wesentlichen unveränderte Sach- und Rechtslage gilt. Bei der Beurteilung der Bindungswirkung eines Feststellungsbescheids nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 ist maßgeblich, ob das zu beurteilende Vorhaben mit dem im Feststellungsverfahren gegenständlichen Projekt hinsichtlich der für die Beurteilung der UVP-Pflicht relevanten Punkte identisch ist vergleiche , VwGH 24.4.2019, Ra 2018/03/0051, Rn. 43, mwN).
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Weiters beanstanden die Revisionswerber, das Verwaltungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass mit einem Bescheid der Landesregierung vom 13. April 1989 hinsichtlich des zum Naturdenkmal erklärten Basaltsteinbruchs Weitendorf als „rechtsverbindliche Schutzauflage“ vorgeschrieben worden sei, dass der an der Bruchsohle befindliche fossilreiche Tonmergel durch Überschüttung nicht unzugänglich gemacht werden dürfe.
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Dazu genügt es darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht zu Anhang 1 Ziffer 31, Spalte 3 Litera b, UVP-G 2000 davon ausgegangen ist, dass der diesbezügliche Schwellenwert nicht erreicht ist, weshalb aus diesem Grund keine Einzelfallprüfung nach Paragraph 3, Absatz 4, UVP-G 2000 im Hinblick auf das betroffene schutzwürdige Gebiet der Kategorie A durchzuführen sei. Da die Revisionswerber schon dieser Beurteilung nicht erfolgreich entgegen getreten sind (siehe dazu Rn. 40), kann auch mit jenem Vorbringen, das im Ergebnis auf die Darlegung der Rechtswidrigkeit des Ergebnisses einer solchen Einzelfallprüfung abzielt, die Zulässigkeit der vorliegenden Revision nicht begründet werden.
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Sodann machen die Revisionswerber eine unterlassene hydrogeologische Prüfung und aktenwidrige Feststellungen zur Grundwasserlage geltend und behaupten einen „Widerspruch“ zwischen den Stellungnahmen des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans und den Betreiberangaben. Auch diesem Vorbringen liegt dabei jedoch offenbar die Annahme der Revisionswerber zu Grunde, der Aushub von 100.000 m³ Basalt und 250.000 m³ Mergel sei in der verfahrensgegenständlichen Vorhabensbeschreibung nicht berücksichtigt, sondern führe zu einer Erhöhung der dort angegebenen Speicherkapazität von 1.500.000 m³. Wie bereits dargetan erweist sich dieses Vorbringen als nicht nachvollziehbar.
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Soweit die Revisionswerber überdies „schwerwiegende Ermittlungs- und Beweiswürdigungsfehler bei der luftreinhaltetechnischen Beurteilung (PM10)“ insbesondere deshalb behaupten, weil die zu Grunde liegende Ausbreitungsrechnung einen ganzjährigen Vollbetrieb der Anlage unterstellt habe, obwohl der „tatsächliche Betriebsmodus“ gemäß der Projektbeschreibung „ein überwiegend saisonaler Betrieb“ sei, bei dem das Biomasseheizwerk primär im Winter betrieben werde, ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht davon ausging, dass aufgrund des projektgegenständlichen Biomasseheizwerks - auch unter Berücksichtigung anderer Vorhaben - der Schwellenwert des Tatbestands des Anhangs 1 Ziffer 4, Spalte 3 Litera c, UVP-G 2000 nicht erreicht sei. Dieser Beurteilung treten die Revisionswerber nicht entgegen, weshalb mit dem in Rede stehenden Vorbringen, das im Ergebnis auf die Darlegung der Rechtswidrigkeit des Ergebnisses einer diesbezüglich ohnehin nicht durchzuführenden Einzelfallprüfung nach Paragraph 3, Absatz 4, UVP-G 2000 im Hinblick auf das betroffene schutzwürdige Gebiet der Kategorie D abzielt, die Zulässigkeit der vorliegenden Revision nicht begründet werden kann.
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In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher schon deshalb gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 17. September 2026

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026070086.L00

Im RIS seit

13.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2026

Dokumentnummer

JWT_2026070086_20260917L00