Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2025/20/0722

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2025/20/0722

Entscheidungsdatum

12.01.2026

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2
AVG §52
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2025/20/0723
Ra 2025/20/0724
Ra 2025/20/0725

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/07/0341 B 16. Februar 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Lediglich im Falle eines unschlüssigen Gutachtens ist vom VwG ein anderer Sachverständiger heranzuziehen. Will der Revisionswerber aber in dem Fall, dass sich das VwG auf ein schlüssiges und nachvollziehbares Amtssachverständigengutachten stützt noch ein weiteres Gutachten einbezogen wissen, liegt es an ihm, selbst ein Gutachten zu beschaffen und dieses dem VwG vorzulegen vergleiche VwGH 12.3.1991, 87/07/0054; VwGH 2.7.2009, 2008/12/0167).

Schlagworte

Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Gutachten Beweiswürdigung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025200722.L01

Im RIS seit

10.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2026

Dokumentnummer

JWR_2025200722_20260112L01

Entscheidungstext Ra 2025/20/0722

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2025/20/0722

Entscheidungsdatum

31.12.2025

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2025/20/0723
Ra 2025/20/0724
Ra 2025/20/0725

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat in den Rechtssachen der Anträge 1. des M G, 2. der Z G, 3. des A G, und 4. des M G, alle vertreten durch Dr. Norbert Kittenberger, Rechtsanwalt in Wien, den gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts je vom 24. November 2025, 1. I422 2301129-1/40E, 2. I422 2301131-1/37E, 3. I422 2301126-1/36E und 4. I422 2301127-1/38E, jeweils betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, erhobenen Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG werden die Anträgeabgewiesen.

Begründung

1
Die aus der Türkei stammenden revisionswerbenden Parteien, ein Ehepaar sowie ihre beiden (im Jahr 2022 geborenen) Kinder, stellten nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 6. September 2023 Anträge auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005.
2
Diese Anträge wurde im Weg des Beschwerdeverfahrens mit den in Revision gezogenen Erkenntnissen je vom 24. November 2025 abgewiesen. Unter einem wurden den revisionswerbenden Parteien Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen sie jeweils eine Rückkehrentscheidung erlassen, jeweils festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig sei, und die Frist für die freiwillige Ausreise jeweils mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Weiters sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils nicht zulässig sei.
3
Die gegen diese Erkenntnisse erhobenen Revisionen verbanden die revisionswerbenden Parteien mit den Anträgen, den Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung dieser Anträge wurde vorgebracht, dem Erstrevisionswerber drohe nach der Ankunft in der Türkei die Inhaftierung und damit die Verletzung seiner gemäß Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte, weil er „in Haft dem in das Verfahren eingebrachten Länderberichtsmaterial zufolge (zumindest) unmenschliche Behandlung befürchten müsste“. Auch könne er dort kein faires Verfahren erwarten. Auch seiner Ehefrau und den Kindern drohe Verfolgung durch den türkischen Staat. Die revisionswerbenden Parteien hätten sich zudem „in der Heimatregion in Österreich“ bereits sehr gut integriert. Sie wiesen daher ein schützenswertes Privatleben im Sinn des Artikel 8, EMRK auf. Eine Abschiebung würde einen schwerwiegenden Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Privatlebens darstellen.
4
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers der Revision die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5
Das Bundesverwaltungsgericht hat vor Vorlage der gegenständlichen Revisionen über die Anträge, den Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, trotz der es auch im Fall von außerordentlichen Revisionen treffenden Pflicht vergleiche , VwGH 20.4.2017, Ra 2017/19/0113; 25.4.2017, Ra 2017/16/0039; 25.7.2019, Ra 2019/14/0339; 24.6.2024, Ra 2024/20/0191; 28.11.2024, Ra 2024/20/0765; 16.4.2025, Ra 2025/20/0155, 0156; 7.8.2025, Ra 2025/20/0360; 11.8.2025, Ra 2025/20/0331) nicht entschieden, sondern die Revisionen samt den unerledigt gebliebenen Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Infolge der mittlerweile erfolgten Vorlage der Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof ist nunmehr dieser zur Entscheidung über die von den revisionswerbenden Parteien gestellten Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zuständig vergleiche , nochmals VwGH Ra 2017/19/0133; Ra 2017/16/0039; Ra 2019/14/0339; Ra 2024/20/0191; Ra 2024/20/0765; Ra 2025/20/0155, 0156; Ra 2025/20/0360; Ra 2025/20/0331).
6
Um die nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG erforderliche Interessenabwägung vornehmen zu können, hat der Revisionswerber im Aufschiebungsantrag (unter anderem) zu konkretisieren, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil im Fall des Vollzugs der angefochtenen Entscheidungen gelegen wäre. Er hat dabei konkret darzulegen, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Die Anforderungen an die Konkretisierungsobliegenheit sind streng vergleiche , etwa VwGH 29.10.2025, Ra 2025/20/0540; 7.8.2025, Ra 2025/20/0360; 16.4.2025, Ra 2025/20/0155, 0156, mwN).
7
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Verfahren über das Aufschiebungsbegehren die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu beurteilen. Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des Revisionsverfahrens haben außer Betracht zu bleiben. Ist das Revisionsvorbringen nach der Aktenlage nicht von vornherein als zutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über den Aufschiebungsantrag zunächst von den Annahmen des Verwaltungsgerichts auszugehen. Darunter sind die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis zu verstehen, soweit diese nicht von vornherein als unschlüssig oder evident mangelhaft zu erkennen sind vergleiche , etwa VwGH 28.11.2024, Ra 2024/20/0765; 7.8.2024, Ra 2024/17/0093, mwN).
8
Dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien in den Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, der Vollzug des den Erstrevisionswerber betreffenden Erkenntnisses bedeute für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil, weil er in der Türkei sogleich inhaftiert und während der Anhaltung in der Haft eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung erfahren werde, liegt als Prämisse die Richtigkeit des im Asylverfahren erstatteten Vorbringens zu einer Verfolgung im Herkunftsstaat zu Grunde. Dieses Vorbringen wurde allerdings vom Bundesverwaltungsgericht als unzutreffend verworfenen. Die vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen - das Verwaltungsgericht ist im Besonderen dem sachverhaltsbezogenen Vorbringen der revisionswerbenden Parteien in entscheidungswesentlichen Umständen nicht gefolgt - sind fallbezogen nicht von vornherein als unzutreffend anzusehen. Von ihnen ist im gegenständlichen Provisorialverfahren daher auszugehen. Damit ist aber dem im Aufschiebungsbegehren enthaltenen Behauptungen, dem Erstrevisionswerber drohe in der Türkei die Inhaftierung und während der Anhaltung in Haft eine unmenschliche Behandlung, der Boden entzogen. Dies gilt ferner für das - zudem in der Begründung der Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gänzlich unsubstantiiert gehaltene - Vorbringen, auch die weiteren revisionswerbenden Parteien hätten im Herkunftsstaat Verfolgungshandlungen zu gewärtigen.
9
Auch mit dem Hinweis auf ein nach Artikel 8, EMRK schützenswertes Privatleben wird nicht dargetan, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegeben wären. Damit wird nämlich bloß die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidungen (betreffend die Erlassung der Rückkehrentscheidungen) behauptet. Die mögliche Rechtswidrigkeit eines angefochtenen Erkenntnisses ist aber für sich genommen kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vergleiche , VwGH 2.8.2024, Ra 2024/07/0171; 23.11.2021, Ra 2021/17/0191, mwN). Entgegen dem bloß pauschal gehaltenen und mit keinem konkreten Sachverhalt untermauerten Vorbringen ist auf Basis der Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu sehen, dass solche Umstände in der Lebensführung der revisionswerbenden Parteien in Österreich gegeben wären, die dazu führten, dass mit dem Vollzug der angefochtenen Erkenntnisse für sie ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
10
Sohin waren die Anträge, den Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG abzuweisen.

Wien, am 31. Dezember 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025200722.L00

Im RIS seit

11.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2026

Dokumentnummer

JWT_2025200722_20251231L00

Entscheidungstext Ra 2025/20/0722

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2025/20/0722

Entscheidungsdatum

12.01.2026

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2
AVG §52
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2025/20/0723
Ra 2025/20/0724
Ra 2025/20/0725

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer, Hofrat Mag. Eder und Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann-Preschnofsky, in den Rechtssachen der Revisionen 1. des M G, 2. der Z G, 3. des A G, und 4. des M G, alle vertreten durch Dr. Norbert Kittenberger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts je vom 24. November 2025, 1. I422 2301129-1/40E, 2. I422 2301131-1/37E, 3. I422 2301126-1/36E und 4. I422 2301127-1/38E, jeweils betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

1
Zur Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2025, Ra 2025/20/0199 bis 0202, hingewiesen.
2
Der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin sind miteinander verheiratet. Die weiteren revisionswerbenden Parteien sind ihre (im Jahr 2022 geborenen) gemeinsamen Kinder. Alle sind Staatsangehörige der Türkei und stellten nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 6. September 2023 Anträge auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005.
3
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diese Anträge mit den Bescheiden je vom 3. September 2024 ab, erteilte den revisionswerbenden Parteien keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen, erließ gegen sie jeweils eine Rückkehrentscheidung, stellte jeweils fest, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig sei, und legte die Frist für die freiwillige Ausreise jeweils mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
4
Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit den Erkenntnissen je vom 16. April 2025 als unbegründet abgewiesen. Die Erhebung einer Revision wurde jeweils nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.
5
Diese Erkenntnisse wurden vom Verwaltungsgerichtshof über außerordentliche Revisionen der revisionswerbenden Parteien mit der eingangs erwähnten Entscheidung vom 16. Juli 2025 aufgehoben. Maßgeblich dafür war, dass es das Bundesverwaltungsgericht unterlassen hatte, fallbezogen gebotene Ermittlungen zur Echtheit der von den revisionswerbenden Parteien im Asylverfahren vorgelegten Unterlagen vorzunehmen.
6
Nach Durchführung weiterer Ermittlungen sowie der anschließenden Abhaltung einer weiteren Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung wies das Bundesverwaltungsgericht die von den revisionswerbenden Parteien erhobenen Beschwerden mit den nunmehr in Revision gezogenen Erkenntnissen (erneut) als unbegründet ab. Unter einem sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils nicht zulässig sei.
7
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist, Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9
Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, hat gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG die Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).
10
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision - gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert - vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
11
Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinn der Anordnung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG vorliegt vergleiche , etwa VwGH 16.10.2025, Ra 2024/01/0022, mwN).
12
In einem solchen Fall ist die Revision schon deshalb als unzulässig zurückzuweisen vergleiche , VwGH 26.2.2021, Ra 2021/05/0028; 16.10.2025, Ra 2024/01/0022, jeweils mwN).
13
Das trifft hier zu. In den (zudem den meisten Raum im gemeinsamen Schriftsatz einnehmenden) Ausführungen zur Begründung der Zulässigkeit der Revisionen finden sich in erster Linie Überlegungen, die sich als Revisionsgründe darstellen. Schon aus diesem Grund eignen sich die Revisionen nicht zu einer inhaltlichen Behandlung.
14
Im Übrigen wird der Vollständigkeit halber festgehalten, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits in den eingangs erwähnten, die revisionswerbenden Parteien betreffenden Entscheidungen darauf hingewiesen hatte, dass sich die in den gegenständlichen Rechtssachen vom Bundesverwaltungsgericht angestellten beweiswürdigenden Überlegungen an sich nicht als unschlüssig dargestellt hatten vergleiche , die Ausführungen in VwGH 16.7.2025, Ra 2025/20/0199 bis 0202, Rn. 32, wonach die von den revisionswerbenden Parteien angestellten Überlegungen für sich allein nicht geeignet gewesen wären, im Revisionsverfahren aufgegriffen zu werden). Die diesbezüglichen Argumente wären aber aufgrund der sich fallbezogen darbietenden Konstellation dann einer neuen Bewertung zu unterziehen (und sich auftuende Widersprüche aufzulösen), wenn sich die von den revisionswerbenden Parteien vorgelegten Urkunden als echt darstellten. Eine solche Überprüfung hatte das Bundesverwaltungsgericht im ersten Rechtsgang nicht durchgeführt.
15
Im fortgesetzten Verfahren beseitigte das Bundesverwaltungsgericht den ihm zuvor unterlaufenen Ermittlungsmangel. Es ließ eine sachverständige (kriminaltechnische) Überprüfung der Urkunden durchführen und hielt nach Vorliegen des Untersuchungsergebnisses eine weitere Tagsatzung zur Verhandlung ab.
16
Dass das Bundesverwaltungsgericht keine weitere sachverständige Begutachtung durchführen ließ, stellt in den gegenständlichen Fällen keinen Verfahrensmangel dar. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht nur im Fall eines unschlüssigen Gutachtens - dass dies hier gegeben wäre, vermögen die revisionswerbenden Parteien nicht aufzuzeigen - einen anderen Sachverständigen heranzuziehen. Wollten die revisionswerbenden Parteien in den vorliegenden Fällen, in denen das Verwaltungsgericht das nicht unschlüssige Gutachten berücksichtigte, noch ein weiteres Gutachten einbezogen wissen, wäre es an ihnen gelegen, selbst ein solches zu beschaffen und dieses dem Verwaltungsgericht vorzulegen vergleiche , VwGH 8.10.2025, Ra 2025/11/0007, mwN; vergleiche , in diesem Sinn ferner dazu, dass keine Verpflichtung des Verwaltungsgerichts besteht, ein Zweitgutachten einholen zu müssen, wenn sich das bereits eingeholte Gutachten als vollständig und schlüssig darstellt, VwGH 9.11.2016, Ra 2016/19/0163, mwN). Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass den revisionswerbenden Parteien während des bisherigen Verfahrens ausreichend Zeit zur Verfügung stand, weitere Unterlagen vorzulegen. Warum das Bundesverwaltungsgericht von Schritten zur Vernehmung eines in der Türkei aufhältigen Zeugen Abstand genommen hat, hat es ausreichend und nachvollziehbar begründet.
17
Sohin beruhen die beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesverwaltungsgerichts fallbezogen auf einer aus revisionsrechtlicher Sicht nicht (weiter) zu beanstandenden verfahrensrechtlichen Grundlage. Die diesbezüglichen Erwägungen, die auch auf die weiteren im Verfahren hervorgekommenen Ermittlungsergebnisse hinreichend Bedacht nehmen, stellen sich zudem als vertretbar dar.
18
Es ist somit anhand der Ausführungen der revisionswerbenden Parteien nicht zu sehen, dass der Verwaltungsgerichtshof eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hätte. Der Verwaltungsgerichtshof ist nämlich als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre vergleiche , etwa VwGH 16.7.2025, Ra 2025/20/0168 bis 0173, mwN; vergleiche , ferner diese Grundsätze zur Anwendung bringend etwa VwGH 4.12.2025, Ra 2025/18/0378, dem ebenfalls ein Fall zugrunde lag, in dem ein türkischer Staatsangehöriger behauptete, bei den von ihm vorgelegten Urkunden handle es sich um echte „amtliche türkische Justizunterlagen“).
19
Die Revisionen eignen sich mithin nach dem Gesagten aus mehreren Gründen nicht zu ihrer Behandlung im Sinn des Paragraph 34, Absatz eins, VwGG. Sie waren daher nach dieser Bestimmung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 12. Jänner 2026

Schlagworte

Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Gutachten Beweiswürdigung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025200722.L00

Im RIS seit

10.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2026

Dokumentnummer

JWT_2025200722_20260112L00