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Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Bundesfinanzgericht in der Beschwerdesache der Revisionswerberin den Vorlageantrag vom 14. August 2025 gemäß § 264 BAO iVm § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurück und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Bundesfinanzgericht in der Beschwerdesache der Revisionswerberin den Vorlageantrag vom 14. August 2025 gemäß Paragraph 264, BAO in Verbindung mit Paragraph 260, Absatz eins, Litera a, BAO als nicht zulässig zurück und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
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Gegen diesen Beschuss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der unter der Überschrift „4. Revisionspunkte“ ausgeführt wird:
„Der RW ist durch den angefochtenen Beschluss in folgenden Rechten verletzt:
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Recht gem. § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz und gem. § 33 Abs 3 EStG darauf, dass ihr für den Zeitraum August 2022 bis Mai 2025 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag gewährt werde und sie diese behalten könne;Recht gem. Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, Familienlastenausgleichsgesetz und gem. Paragraph 33, Absatz 3, EStG darauf, dass ihr für den Zeitraum August 2022 bis Mai 2025 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag gewährt werde und sie diese behalten könne;
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Recht darauf, keine Rückzahlung gem. § 26 Abs 1 Familienlastenausgleichsgesetz iVm § 33 Abs. 3 EStG der für den Zeitraum August 2022 bis Mai 2025 erhaltenen Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag vornehmen zu müssen;Recht darauf, keine Rückzahlung gem. Paragraph 26, Absatz eins, Familienlastenausgleichsgesetz in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 3, EStG der für den Zeitraum August 2022 bis Mai 2025 erhaltenen Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag vornehmen zu müssen;
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Recht darauf, dass eine bescheidmäßige Rückforderung der für den Zeitraum August 2022 bis Mai 2025 erhaltenen Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag unterbleibe.“
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hängt die Revision nur dann von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG ab, wenn sich diese innerhalb des Revisionspunkts, des vom Revisionswerber selbst definierten Prozessthemas, stellt (vgl. etwa VwGH 5.5.2021, Ra 2021/16/0026, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hängt die Revision nur dann von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG ab, wenn sich diese innerhalb des Revisionspunkts, des vom Revisionswerber selbst definierten Prozessthemas, stellt vergleiche , etwa VwGH 5.5.2021, Ra 2021/16/0026, mwN). 4
Nach der ebenfalls ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. nochmals VwGH 5.5.2021, Ra 2021/16/0026, mwN).Nach der ebenfalls ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt dem Revisionspunkt nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , nochmals VwGH 5.5.2021, Ra 2021/16/0026, mwN). 5
Wenn das Verwaltungsgericht einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Revisionsverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (vgl. etwa VwGH 4.11.2021, Ra 2019/11/0126, mwN). Durch den angefochtenen Beschluss, mit dem der Vorlageantrag vom 14. August 2025 gemäß § 264 BAO iVm § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen wurde, konnte die Revisionswerberin allenfalls in ihrem Recht auf meritorische Entscheidung verletzt werden, nicht aber in den als Revisionspunkt geltend gemachten Rechten darauf, dass ihr für den Zeitraum August 2022 bis Mai 2025 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag gewährt werde und sie diese Beträge behalten könne, sie keine Rückzahlung dieser Beträge vornehmen müsse bzw. eine bescheidmäßige Rückforderung dieser Beträge unterbleibe (vgl. in diesem Sinne etwa VwGH 16.12.2020, Ra 2020/11/0095; 25.9.2019, Ra 2018/06/0171, jeweils mwN).Wenn das Verwaltungsgericht einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Revisionsverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung vergleiche , etwa VwGH 4.11.2021, Ra 2019/11/0126, mwN). Durch den angefochtenen Beschluss, mit dem der Vorlageantrag vom 14. August 2025 gemäß Paragraph 264, BAO in Verbindung mit Paragraph 260, Absatz eins, Litera a, BAO als nicht zulässig zurückgewiesen wurde, konnte die Revisionswerberin allenfalls in ihrem Recht auf meritorische Entscheidung verletzt werden, nicht aber in den als Revisionspunkt geltend gemachten Rechten darauf, dass ihr für den Zeitraum August 2022 bis Mai 2025 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag gewährt werde und sie diese Beträge behalten könne, sie keine Rückzahlung dieser Beträge vornehmen müsse bzw. eine bescheidmäßige Rückforderung dieser Beträge unterbleibe vergleiche , in diesem Sinne etwa VwGH 16.12.2020, Ra 2020/11/0095; 25.9.2019, Ra 2018/06/0171, jeweils mwN). 6
Da sich die Revision schon aus diesem Grund als nicht zulässig erweist, war sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Da sich die Revision schon aus diesem Grund als nicht zulässig erweist, war sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 10. Dezember 2025