Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2025/14/0420

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2025/14/0420

Entscheidungsdatum

04.12.2025

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/01/0003 B 4. Juni 2014 RS 2 (hier: Angelegenheiten nach dem AsylG 2005; hier ohne 'es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen.')

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung betreffend Paragraphen 3, 8, 75, Absatz 20, AsylG 2005 - Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die beschwerdeführende (nunmehr revisionswerbende) Partei - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in ihrem Antrag zu konkretisieren, worin für sie der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre vergleiche dazu u.a. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Zl. 2680/80, VwSlg 10381 A/1981). Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist somit nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, dass die revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025140420.L02

Im RIS seit

11.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2026

Dokumentnummer

JWR_2025140420_20251204L01

Entscheidungstext Ra 2025/14/0420

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2025/14/0420

Entscheidungsdatum

04.12.2025

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des S A alias M A alias I A alias A C, vertreten durch Mag. Manuel Dietrich, Rechtsanwalt in Hard, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 2025, L530 2198125-3/38E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.

Begründung

1
Mit Bescheid vom 18. März 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Folgeantrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz vom 25. Jänner 2023 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.) und sprach aus, dass ihm gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zustehe (Spruchpunkt römisch vier.).
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen Spruchpunkt römisch eins., römisch zwei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides als unbegründet ab, gab der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. statt und behob diesen ersatzlos. Unter einem wies das Bundesverwaltungsgericht den im Rahmen der Beschwerde gestellten Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und (in eventu) auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten als unzulässig zurück.
3
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
4
Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Revisionswerber - unabhängig von dem Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist somit nach ständiger Rechtsprechung erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt vergleiche , etwa VwGH 17.6.2025, Ra 2025/20/0010, mwN).
6
Einen solchen Nachteil legt der Revisionswerber in dem vorliegenden Antrag nicht dar. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher schon aus diesem Grund nicht stattzugeben.
7
Im Übrigen übersieht der Revisionswerber, dass mit dem angefochtenen Erkenntnis keine Rückkehrentscheidung erlassen wurde und die Entscheidung somit keinem unmittelbaren Vollzug iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zugänglich ist.

Wien, am 4. Dezember 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025140420.L01

Im RIS seit

11.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2026

Dokumentnummer

JWT_2025140420_20251204L00

Entscheidungstext Ra 2025/14/0420

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2025/14/0420

Entscheidungsdatum

22.12.2025

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie die Hofrätinnen Dr.in Sembacher und Mag. Dr. Kusznier als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr.in Zeitfogel, über die Revision des S A (alias A C alias M A alias I A), vertreten durch Mag. Manuel Dietrich, Rechtsanwalt in Hard, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 2025, L530 2198125-3/38E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Zur Vorgeschichte wird auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Jänner 2019, Ra 2018/21/0240-7, verwiesen.
2
Am 5. Juni 2018 stellte der Revisionswerber, ein türkischer Staatsangehöriger, erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), welchen er im Wesentlichen mit dem nicht abgeleisteten Wehrdienst sowie seiner Nähe zur HDP begründete. Zudem fürchte er Verfolgung als alevitischer Kurde.
3
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 19. Juli 2018 zur Gänze ab, stellte fest, der Revisionswerber habe sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet ab dem 5. Juni 2018 gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 verloren, und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, und 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 27. August 2018, L519 2198125-2/3E, mit einer hier nicht relevanten Maßgabe als unbegründet ab.
4
Am 25. Jänner 2023 stellte der Revisionswerber den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005. Diesen begründete er im Wesentlichen damit, dass er aufgrund der Nichtableistung des Wehrdienstes und seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden in der Türkei verfolgt und inhaftiert werde. Ferner befürchte er Verfolgung aufgrund seiner Homosexualität.
5
Mit Bescheid vom 18. März 2023 wies das BFA diesen Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache als unzulässig zurück (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.) und stellte fest, dass ihm gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zustehe (Spruchpunkt römisch vier.). Eine neuerliche Rückkehrentscheidung wurde nicht erlassen.
6
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das BVwG mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides als unbegründet ab (Spruchpunkt A.II.), gab der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. statt und behob diesen ersatzlos (Spruchpunkt A.III.). Soweit in der Beschwerde die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und (in eventu) die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten beantragt wurde, wies das BVwG diesen Antrag als unzulässig zurück (Spruchpunkt A.I.). Die Erhebung einer Revision erklärte es gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig (Spruchpunkt B).
7
Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
8
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
11
In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht vergleiche , VwGH 18.11.2025, Ra 2025/14/0334, mwN).
12
Soweit sich die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung zunächst gegen die Auffassung des BVwG, wonach im Zusammenhang mit den im Folgeantrag behaupteten Fluchtgründen des Revisionswerbers eine entschiedene Sache vorgelegen sei, wendet, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen ist, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt.
13
Bei wiederholten Anträgen auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt vergleiche , zum Ganzen VwGH 7.10.2025, Ra 2025/14/0225; 13.6.2024, Ra 2024/14/0310, jeweils mwN).
14
Die Beurteilung, ob die behauptete Sachverhaltsänderung einen „glaubhaften Kern“ aufweist, erfolgt stets im Rahmen der Beweiswürdigung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche , dazu abermals etwa VwGH 13.6.2024, Ra 2024/14/0310, mwN).
15
Im vorliegenden Fall kam das BVwG zum Ergebnis, dass sich die in der Person des Revisionswerbers gelegenen Umstände nicht geändert haben und sich kein wesentlich geänderter Sachverhalt ergeben habe.
16
Den Erwägungen des BVwG setzt die Revision nichts Stichhaltiges entgegen. Die Revision vermag mit ihrem abstrakt formulierten Vorbringen und den darin vorgebrachten ebenso abstrakt gehaltenen Rechtsfragen nicht aufzuzeigen, dass sich das BVwG von den dargestellten Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Beurteilung des Vorliegens der entschiedenen Sache entfernt hätte oder dass es einer über die bereits bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinausgehenden Klarstellung bedürfe.
17
Soweit sich der Revisionswerber unter dem Gesichtspunkt der „Anforderungen des Verwaltungsgerichtshofes sowie des UNHCR an eine besonders sorgfältige und schonende Glaubwürdigkeitsprüfung bei sexueller Orientierung“ gegen die beweiswürdigenden Erwägungen des BVwG wendet, mit denen es dem Vorbringen des Revisionswerbers zu seiner Homosexualität mit näherer Begründung den „glaubhaften Kern“ absprach, ist darauf hinzuweisen, dass die Revision, welche lediglich pauschal auf die (im Rahmen der Beweiswürdigung ohnehin berücksichtigten) „Anforderungen des UNHCR und des Verwaltungsgerichtshofes“ verweist, nicht darlegt, dass das BVwG fallbezogen von den oben genannten Leitlinien abgewichen wäre und insbesondere die Erwägungen des BVwG zum fehlenden „glaubhaften Kern“ unzutreffend gewesen wären. Damit gelingt es der Revision nicht, eine unvertretbare Beweiswürdigung hinsichtlich des fehlenden „glaubhaften Kerns“ aufzuzeigen.
18
Die Revision wendet sich darüber hinaus auch gegen die Zurückweisung des Folgeantrags wegen entschiedener Sache in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und bringt in ihrer Zulässigkeitsbegründung zusammengefasst vor, der vorliegende Fall werfe auch „grundsätzliche Fragen zur Reichweite des Schutzes gemäß Artikel 2, und 3 EMRK für Personen mit kumulativen Risikofaktoren in der Türkei“ auf.
19
Mit diesem allgemeinen Zulässigkeitsvorbringen gelingt es der Revision nicht darzulegen, dass nunmehr derartige exzeptionelle Umstände bestünden, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Rückführung des - nach den Feststellungen des BVwG - arbeitsfähigen und gesunden Revisionswerbers mit familiären Anbindungen befürchten ließen, und daher in Bezug auf die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Status des subsidiär Schutzberechtigten eine relevante Sachverhaltsänderung seit der Vorentscheidung eingetreten wäre.
20
In der Revision, in der zudem auch keine tauglichen Revisionspunkte bezeichnet wurden (siehe Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG), wird sohin keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 22. Dezember 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025140420.L00

Im RIS seit

27.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2026

Dokumentnummer

JWT_2025140420_20251222L00