Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2025/14/0310

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2025/14/0310

Entscheidungsdatum

19.11.2025

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

MRK Art8
NAG 2005 §11 Abs3
NAG 2005 §41a Abs9
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/22/0026 E 23. Juni 2015 RS 2

Stammrechtssatz

Einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu (Hinweis E 10. November 2010, 2008/22/0777).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025140310.L01

Im RIS seit

10.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2025140310_20251119L01

Rechtssatz für Ra 2025/14/0310

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2025/14/0310

Entscheidungsdatum

19.11.2025

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §9 Abs2
BFA-VG 2014 §9 Abs3
FPG 2005 §52
MRK Art8

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/18/0212 E 18. September 2019 RS 2 (hier: ohne Bezugnahme auf einen entsprechenden Aufenthaltstitel)

Stammrechtssatz

Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des VwGH regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen vergleiche etwa VwGH 10.4.2019 Ra 2019/18/0049, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025140310.L02

Im RIS seit

10.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2025140310_20251119L02

Entscheidungstext Ra 2025/14/0310

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2025/14/0310

Entscheidungsdatum

19.11.2025

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §9 Abs2
BFA-VG 2014 §9 Abs3
FPG 2005 §52
MRK Art8
NAG 2005 §11 Abs3
NAG 2005 §41a Abs9
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie die Hofrätin Dr.in Sembacher und den Hofrat Mag. Marzi als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr.in Zeitfogel, über die Revision des A A, vertreten durch Mag. Hans Georg Popp, Rechtsanwalt in Gratwein-Straßengel, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. August 2025, W255 2300111-1/30E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 8. September 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2
Mit Bescheid vom 16. August 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Syrien zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise legte es mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
3
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 3. Juni 2025 und am 21. August 2025 als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
4
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich explizit nur gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und die Zulässigkeit der Abschiebung des Revisionswerbers richtet.
5
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
8
Der Revisionswerber begründet die Zulässigkeit der Revision damit, dass das BVwG von - nicht näher genannter - Rechtsprechung abgewichen sei, weil die im Rahmen der Interessenabwägung gemäß Artikel 8, EMRK zugrundeliegenden Sachverhaltselemente auf Beweisergebnisse gestützt worden seien, welche bereits längere Zeit zurückliegen würden. Der Revisionswerber sei nicht nur in seinem persönlichen Umfeld engagiert, sondern habe durch den persönlichen Umgang mit Deutsch sprechenden Bezugspersonen die Sprache bereits soweit erlernt, dass er sich im täglichen Leben in Österreich gut zurechtfinden könne.
9
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Artikel 8, EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vergleiche , VwGH 18.7.2025, Ra 2025/14/0127, mwN).
10
Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu. Liegt - wie im gegenständlichen Fall - eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig vorausgesetzt, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären vergleiche , zum Ganzen etwa VwGH 6.5.2025, Ra 2025/18/0078, mwN).
11
Zum einen gelingt es der Revision vor diesem Hintergrund mit dem Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit nicht, darzulegen, dass die - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorgenommene - Interessenabwägung des BVwG, die fallbezogen zahlreiche Umstände wie die Aufenthaltsdauer seit 2023, die mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit in Österreich, die mangelnden Deutschkenntnisse sowie die mangelnde Bindung zu Österreich und die bestehende Bindung zum Herkunftsstaat in familiärer und sozialer Hinsicht ebenso einbezog wie die mangelnden familiären Anknüpfungspunkte in Österreich, mit einem im Revisionsverfahren aufzugreifenden Fehler belastet wäre.
12
Zum anderen vermag die Revision in diesem Zusammenhang auch keinen Verfahrensfehler des BVwG darzulegen, fehlt es dem diesbezüglichen Zulässigkeitsvorbringen doch schon an der erforderlichen Relevanzdarstellung vergleiche , zu diesem Erfordernis etwa VwGH 8.10.2025, Ra 2025/14/0229, mwN).
13
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 19. November 2025

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025140310.L00

Im RIS seit

10.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Dokumentnummer

JWT_2025140310_20251119L00