1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis sprach das Bundesverwaltungsgericht - im Beschwerdeverfahren - aus, der schulpflichtige Zweitrevisionswerber habe ab dem Schuljahr 2025/2026 die Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung auf derselben Schulstufe zu erfüllen. Die Teilnahme des Zweitrevisionswerbers am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2025/2026 wurde untersagt. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG wurde für nicht zulässig erklärt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis sprach das Bundesverwaltungsgericht - im Beschwerdeverfahren - aus, der schulpflichtige Zweitrevisionswerber habe ab dem Schuljahr 2025 aus 2026, die Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung auf derselben Schulstufe zu erfüllen. Die Teilnahme des Zweitrevisionswerbers am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2025 aus 2026, wurde untersagt. Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG wurde für nicht zulässig erklärt.
2
Das Bundesverwaltungsgericht stellte dazu fest, der am 13. November 2013 geborene Zweitrevisionswerber, ein deutscher Staatsangehöriger, halte sich dauerhaft in Österreich auf. Am 5. Juli 2024 habe seine Mutter, die Erstrevisionswerberin, die Teilnahme des Zweitrevisionswerbers an häuslichem Unterricht für die 5. Schulstufe im Schuljahr 2024/2025 angezeigt, den die belangte Behörde mit Schreiben vom 19. Juli 2024 nicht untersagt habe. In diesem Schreiben habe die belangte Behörde die Erstrevisionswerberin ausdrücklich auf die Verpflichtung des Zweitrevisionswerbers, zwischen dem 1. Juni 2025 und dem Ende des Unterrichtsjahres eine Externistenprüfung abzulegen, sowie auf die Rechtsfolgen einer Nichtablegung oder eines Nichtbestehens dieser Prüfung hingewiesen.Das Bundesverwaltungsgericht stellte dazu fest, der am 13. November 2013 geborene Zweitrevisionswerber, ein deutscher Staatsangehöriger, halte sich dauerhaft in Österreich auf. Am 5. Juli 2024 habe seine Mutter, die Erstrevisionswerberin, die Teilnahme des Zweitrevisionswerbers an häuslichem Unterricht für die 5. Schulstufe im Schuljahr 2024 aus 2025, angezeigt, den die belangte Behörde mit Schreiben vom 19. Juli 2024 nicht untersagt habe. In diesem Schreiben habe die belangte Behörde die Erstrevisionswerberin ausdrücklich auf die Verpflichtung des Zweitrevisionswerbers, zwischen dem 1. Juni 2025 und dem Ende des Unterrichtsjahres eine Externistenprüfung abzulegen, sowie auf die Rechtsfolgen einer Nichtablegung oder eines Nichtbestehens dieser Prüfung hingewiesen.
3
Der Zweitrevisionswerber sei vor dem Ende des Tiroler Unterrichtsjahres nicht zur angesetzten Externistenprüfung angetreten. Mit am 8. Juli 2025 eingelangtem Schreiben vom 1. Juli 2025 habe die Erstrevisionswerberin der belangten Behörde mitgeteilt, dass der Zweitrevisionswerber im Schuljahr 2025/2026 die Fernschule „West River Academy“ mit Sitz in den Vereinigten Staaten besuchen werde.Der Zweitrevisionswerber sei vor dem Ende des Tiroler Unterrichtsjahres nicht zur angesetzten Externistenprüfung angetreten. Mit am 8. Juli 2025 eingelangtem Schreiben vom 1. Juli 2025 habe die Erstrevisionswerberin der belangten Behörde mitgeteilt, dass der Zweitrevisionswerber im Schuljahr 2025 aus 2026, die Fernschule „West River Academy“ mit Sitz in den Vereinigten Staaten besuchen werde.
4
In seiner Beweiswürdigung führte das Bundesverwaltungsgericht insbesondere aus, dass es sich bei der „West River Academy“ um eine Fernschule handle, ergebe sich aus ihrer Website, auf der in englischer Sprache sinngemäß ausgeführt werde, dass man nicht den Lehrplananforderungen irgendeiner Einrichtung folge, sondern Familien dabei unterstütze, ihre eigenen Bildungsziele zu verfolgen. Zudem bezeichne sich diese Einrichtung selbst als „umbrella school“, die den eingeschriebenen Schülern die Möglichkeit biete, sich „unter dem Dach einer Privatschule selbst weiterzubilden“.
5
In seinen rechtlichen Erwägungen hielt das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen fest, die am 8. Juli 2025 angezeigte Teilnahme des schulpflichtigen Zweitrevisionswerbers am Fernunterricht sei nicht als „Besuch einer im Ausland gelegenen Schule“ iSd § 13 Abs. 2 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) zu qualifizieren, insbesondere weil bei Fernlerninstituten - wie im Fall der „West River Academy“ - das Merkmal des gemeinsamen Unterrichts, das heißt die gleichzeitige Anwesenheit von Lehrern und Schülern, nicht gegeben sei (mit Hinweis auf VwGH 24.1.2023, Ra 2021/10/0123).In seinen rechtlichen Erwägungen hielt das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen fest, die am 8. Juli 2025 angezeigte Teilnahme des schulpflichtigen Zweitrevisionswerbers am Fernunterricht sei nicht als „Besuch einer im Ausland gelegenen Schule“ iSd Paragraph 13, Absatz 2, Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) zu qualifizieren, insbesondere weil bei Fernlerninstituten - wie im Fall der „West River Academy“ - das Merkmal des gemeinsamen Unterrichts, das heißt die gleichzeitige Anwesenheit von Lehrern und Schülern, nicht gegeben sei (mit Hinweis auf VwGH 24.1.2023, Ra 2021/10/0123). 6
Daher habe die belangte Behörde die Anzeige vom 8. Juli 2025 zutreffend nicht als Anzeige gemäß § 13 Abs. 2 SchPflG (des Besuchs einer im Ausland gelegenen Schule), sondern als Anzeige der (weiteren) Teilnahme des Zweitrevisionswerbers an häuslichem Unterricht gemäß § 11 Abs. 3 SchPflG für das Schuljahr 2025/2026 gewertet.Daher habe die belangte Behörde die Anzeige vom 8. Juli 2025 zutreffend nicht als Anzeige gemäß Paragraph 13, Absatz 2, SchPflG (des Besuchs einer im Ausland gelegenen Schule), sondern als Anzeige der (weiteren) Teilnahme des Zweitrevisionswerbers an häuslichem Unterricht gemäß Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG für das Schuljahr 2025 aus 2026, gewertet.
7
Das Bundesverwaltungsgericht kam zum Ergebnis, der Zweitrevisionswerber habe - weil er vor dem Ende des Tiroler Unterrichtsjahres 2024/2025 nicht zur angesetzten Externistenprüfung angetreten sei - keinen Nachweis über den zureichenden Erfolg des häuslichen Unterrichts erbracht; daher sei ihm die Teilnahme an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2025/2026 gemäß § 11 Abs. 6 Z 6 SchPflG zu untersagen. Mit näherer Begründung sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Zweitrevisionswerber seine Schulpflicht iSd § 5 SchPflG für die gesamte verbleibende Dauer seiner Schulpflicht zu erfüllen habe.Das Bundesverwaltungsgericht kam zum Ergebnis, der Zweitrevisionswerber habe - weil er vor dem Ende des Tiroler Unterrichtsjahres 2024 aus 2025, nicht zur angesetzten Externistenprüfung angetreten sei - keinen Nachweis über den zureichenden Erfolg des häuslichen Unterrichts erbracht; daher sei ihm die Teilnahme an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2025 aus 2026, gemäß Paragraph 11, Absatz 6, Ziffer 6, SchPflG zu untersagen. Mit näherer Begründung sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Zweitrevisionswerber seine Schulpflicht iSd Paragraph 5, SchPflG für die gesamte verbleibende Dauer seiner Schulpflicht zu erfüllen habe.
8
Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der revisionswerbenden Parteien.
9
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
11
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
12
Die revisionswerbenden Parteien bringen zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision zunächst im Wesentlichen vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, welche Definition des Begriffes „Schule“ bei Beurteilung der Wortfolge in § 13 Abs. 2 SchPflG „durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen“ heranzuziehen sei. Eine im Ausland gelegene Schule iSd § 13 Abs. 2 SchPflG könne wohl nur nach den jeweils ausländischen Kriterien zur Begrifflichkeit „Schule“ beurteilt werden.Die revisionswerbenden Parteien bringen zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision zunächst im Wesentlichen vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, welche Definition des Begriffes „Schule“ bei Beurteilung der Wortfolge in Paragraph 13, Absatz 2, SchPflG „durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen“ heranzuziehen sei. Eine im Ausland gelegene Schule iSd Paragraph 13, Absatz 2, SchPflG könne wohl nur nach den jeweils ausländischen Kriterien zur Begrifflichkeit „Schule“ beurteilt werden.
13
Mit diesem Zulässigkeitsvorbringen kann schon deswegen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgeworfen werden, weil das Bundesverwaltungsgericht die in diesem Zusammenhang relevante Rechtsfrage der Qualifikation der in Rede stehenden Fernschule auf dem Boden der hg. Rechtsprechung (VwGH 24.1.2023, Ra 2021/10/0123) gelöst hat (s. oben unter Rz 4f; vgl. auch VwGH 16.6.2025, Ra 2025/10/0012).Mit diesem Zulässigkeitsvorbringen kann schon deswegen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgeworfen werden, weil das Bundesverwaltungsgericht die in diesem Zusammenhang relevante Rechtsfrage der Qualifikation der in Rede stehenden Fernschule auf dem Boden der hg. Rechtsprechung (VwGH 24.1.2023, Ra 2021/10/0123) gelöst hat (s. oben unter Rz 4f; vergleiche , auch VwGH 16.6.2025, Ra 2025/10/0012). 14
Insofern sich die Revision auf ein „Gutachten des Bildungsministeriums“ vom 13. August 2025 beruft, das den Schulcharakter der „West River Academy“ bestätige, ist darauf hinzuweisen, dass dieses - zu einem anderen Fall ergangene - Gutachten iSd § 6 Anerkennungs- und Bewertungsgesetz erstattet wurde und mit diesem Verweis - der jede Auseinandersetzung mit der hg. Rechtsprechung zu § 13 Abs. 2 SchPflG vermissen lässt - daher nicht dargelegt wird, inwieweit die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts, dass es sich bei der hier gegenständlichen Schule um eine Fernschule handle, unvertretbar wäre (zum diesbezüglichen Maßstab vgl. etwa VwGH 9.8.2024, Ra 2023/10/0029, Rz 23, mwN). Darüber hinaus kann das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage nicht mit einem Vorbringen begründet werden, das unter das Neuerungsverbot fällt (vgl. etwa VwGH 10.9.2025, Ra 2025/10/0088, mwN).Insofern sich die Revision auf ein „Gutachten des Bildungsministeriums“ vom 13. August 2025 beruft, das den Schulcharakter der „West River Academy“ bestätige, ist darauf hinzuweisen, dass dieses - zu einem anderen Fall ergangene - Gutachten iSd Paragraph 6, Anerkennungs- und Bewertungsgesetz erstattet wurde und mit diesem Verweis - der jede Auseinandersetzung mit der hg. Rechtsprechung zu Paragraph 13, Absatz 2, SchPflG vermissen lässt - daher nicht dargelegt wird, inwieweit die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts, dass es sich bei der hier gegenständlichen Schule um eine Fernschule handle, unvertretbar wäre (zum diesbezüglichen Maßstab vergleiche , etwa VwGH 9.8.2024, Ra 2023/10/0029, Rz 23, mwN). Darüber hinaus kann das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage nicht mit einem Vorbringen begründet werden, das unter das Neuerungsverbot fällt vergleiche , etwa VwGH 10.9.2025, Ra 2025/10/0088, mwN). 15
Im Weiteren richtet sich das Zulässigkeitsvorbringen der revisionswerbenden Parteien gegen die vom Verwaltungsgericht (insbesondere mit Blick auf VwGH 24.1.2023, Ra 2021/10/0123, und 16.6.2025, Ra 2025/10/0012) vorgenommene Auslegung der Anzeige vom 8. Juli 2025 als Anzeige der (weiteren) Teilnahme des Zweitrevisionswerbers an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2025/2026 (Rz 6).Im Weiteren richtet sich das Zulässigkeitsvorbringen der revisionswerbenden Parteien gegen die vom Verwaltungsgericht (insbesondere mit Blick auf VwGH 24.1.2023, Ra 2021/10/0123, und 16.6.2025, Ra 2025/10/0012) vorgenommene Auslegung der Anzeige vom 8. Juli 2025 als Anzeige der (weiteren) Teilnahme des Zweitrevisionswerbers an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2025 aus 2026, (Rz 6). 16
Eine derartige Auslegung einer Erklärung im Einzelfall stellt allerdings im Allgemeinen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar und wäre nur dann revisibel, wenn dem Verwaltungsgericht eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre (vgl. erneut VwGH 16.6.2025, Ra 2025/10/0012, mwN). Derartiges zeigen die revisionswerbenden Parteien mit ihrem Zulässigkeitsvorbringen, dass dazu „keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ersichtlich“ sei, nicht auf.Eine derartige Auslegung einer Erklärung im Einzelfall stellt allerdings im Allgemeinen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar und wäre nur dann revisibel, wenn dem Verwaltungsgericht eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre vergleiche , erneut VwGH 16.6.2025, Ra 2025/10/0012, mwN). Derartiges zeigen die revisionswerbenden Parteien mit ihrem Zulässigkeitsvorbringen, dass dazu „keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ersichtlich“ sei, nicht auf. 17
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 16. Jänner 2026