Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2025/08/0009

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2025/08/0009

Entscheidungsdatum

13.03.2025

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §44 Abs3 Z1
VwRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2025/08/0010

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/02/0057 B 18. Juni 2021 RS 7

Stammrechtssatz

Nach Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer eins, VwGVG 2014 kann das VwG von einer Verhandlung absehen, wenn in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat, wobei die normierten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen vergleiche VwGH 22.3.2021, Ra 2020/17/0132).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025080009.L01

Im RIS seit

22.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Dokumentnummer

JWR_2025080009_20250313L01

Rechtssatz für Ra 2025/08/0009

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2025/08/0009

Entscheidungsdatum

13.03.2025

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

MRK Art6 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §44 Abs2
VwGVG 2014 §44 Abs4
VwGVG 2014 §44 Abs5
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2025/08/0010

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/08/0066 E 23. März 2015 RS 1 (hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Das LVwG hat das Absehen von der beantragten Verhandlung damit begründet, dass keine weitere Klärung des Sachverhaltes zu erwarten gewesen sei. Das Absehen von einer beantragten Verhandlung in Verwaltungsstrafsachen setzt jedoch - wenn nicht ein Fall des Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG oder ein Verzicht im Sinn des Paragraph 44, Absatz 5, VwGVG vorliegt - gemäß Paragraph 44, Absatz 4, VwGVG überdies voraus, dass das Verwaltungsgericht einen Beschluss zu fassen hat. Im vorliegenden Fall hatte das LVwG aber mit Erkenntnis zu entscheiden, sodass schon von daher nicht von der beantragten Verhandlung abgesehen werden durfte. Dieser Verfahrensmangel war im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK jedenfalls wesentlich vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2009, Zl. 2007/09/0367, sowie die Hinweise in dem zu Artikel 47, der Grundrechtecharta ergangenen hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 2013, Zl. 2010/15/0196).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025080009.L02

Im RIS seit

22.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Dokumentnummer

JWR_2025080009_20250313L02

Entscheidungstext Ra 2025/08/0009

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2025/08/0009

Entscheidungsdatum

13.03.2025

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

MRK Art6 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §44 Abs2
VwGVG 2014 §44 Abs3 Z1
VwGVG 2014 §44 Abs4
VwGVG 2014 §44 Abs5
VwRallg
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2025/08/0010

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und die Hofräte Mag. Stickler und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über die Revision 1. der S. GmbH und 2. des S römisch fünf, beide in T und vertreten durch Mag. Doris Riedler, Rechtsanwältin in 4600 Wels, Ringstraße 11, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 13. November 2024, LVwG-303657/3/KÜ/MG - 303658/2, betreffend Bestrafung nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Wels-Land), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis vom 9. Oktober 2023 sprach die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land aus, der Zweitrevisionswerber habe es zu verantworten, dass die erstrevisionswerbende Partei als Dienstgeberin den in der Krankenversicherung pflichtversicherten D S am 17. Februar 2022 um 14:25 Uhr auf einer näher bezeichneten Baustelle im Zuge von Estricharbeiten beschäftigt habe, ohne ihn vor Arbeitsantritt bei der zuständigen Krankenkasse zur Sozialversicherung angemeldet zu haben. Wegen dieser Verwaltungsübertretung nach Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, ASVG wurde über den Zweitrevisionswerber eine Geldstrafe von € 2.180,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen) verhängt. Außerdem wurde der Zweitrevisionswerber zur Zahlung eines Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von € 218,00 verpflichtet. Schließlich wurde ausgesprochen, dass die erstrevisionswerbende Partei für die verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand hafte.
2
In der gegen dieses Straferkenntnis gerichteten Beschwerde machten die revisionswerbenden Parteien unter anderem geltend, entgegen den Annahmen der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land habe der Zweitrevisionswerber als Geschäftsführer der erstrevisionswerbenden Partei ein - näher dargestelltes - wirksames Kontrollsystem hinsichtlich der ordnungsgemäßen Anmeldung von Arbeitskräften zur Sozialversicherung eingerichtet, weshalb keine schuldhafte Pflichtverletzung gegeben sei. Sollte doch von einer schuldhaften Pflichtverletzung ausgegangen werden, lägen aufgrund näher ausgeführter Umstände jedenfalls die Voraussetzungen für eine bloße Ermahnung iSd Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG vor bzw. sei die verhängte Geldstrafe „überhöht“. Die revisionswerbenden Parteien beantragten gemäß Paragraph 44, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
3
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich gab der Beschwerde mit dem angefochtenen Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine Folge und bestätigte das Straferkenntnis mit der Maßgabe, dass die Ersatzfreiheitsstrafe auf 146 Stunden herabgesetzt werde. Außerdem sprach das Landesverwaltungsgericht aus, dass der Zweitrevisionswerber keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe. Die Revision erklärte das Landesverwaltungsgericht für nicht zulässig.
4
In der Begründung führte das Landesverwaltungsgericht insbesondere aus, auch mit dem näher dargestellten Vorbringen in der Beschwerde habe der Zweitrevisionswerber „eine von ihm vorgenommene wirksame begleitende Kontrolle der An- und Abmeldungen bzw. des Arbeitseinsatzes von Arbeitnehmern nicht belegen“ können.
5
Eine öffentliche mündliche Verhandlung habe gemäß Paragraph 44, Absatz 3, VwGVG entfallen können, da in der Beschwerde der Sachverhalt nicht bestritten, sondern nur die rechtliche Beurteilung „beeinsprucht“ worden sei.
6
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Erstattung einer Revisionsbeantwortung durch die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land erwogen hat:
7
Zur Zulässigkeit der Revision unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung macht die Revision insbesondere geltend, dass das Landesverwaltungsgericht entgegen der klaren Rechtslage nach Paragraph 44, VwGVG von der Durchführung der in der Beschwerde beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen habe.
8
Die Revision ist zulässig und berechtigt.
9
Das Landesverwaltungsgericht hat das Absehen von der Verhandlung auf Paragraph 44, Absatz 3, VwGVG gestützt und damit begründet, dass in der Beschwerde der Sachverhalt nicht bestritten, sondern nur die rechtliche Beurteilung „beeinsprucht“ worden sei.
10
Nach Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer eins, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat, wobei die normierten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen vergleiche , VwGH 18.6.2021, Ra 2021/02/0057, mwN).
11
Ungeachtet des Umstandes, dass sich die Beschwerde nicht nur gegen die rechtliche Beurteilung wandte, sondern auch Vorbringen zum Sachverhalt enthielt, durfte das Landesverwaltungsgericht schon deshalb nicht gemäß Paragraph 44, Absatz 3, VwGVG von der Verhandlung absehen, weil in der Beschwerde ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt wurde.
12
Das Absehen von einer beantragten Verhandlung in Verwaltungsstrafsachen setzt im Übrigen - wenn nicht ein Fall des Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG oder ein Verzicht im Sinn des Paragraph 44, Absatz 5, VwGVG vorliegt - gemäß Paragraph 44, Absatz 4, VwGVG jedenfalls voraus, dass das Verwaltungsgericht einen Beschluss zu fassen hat vergleiche , VwGH 23.3.2015, Ra 2014/08/0066). Im vorliegenden Fall hatte das Landesverwaltungsgericht aber mit Erkenntnis zu entscheiden, sodass es insgesamt nicht von der Verhandlung absehen durfte.
13
Dieser Verfahrensmangel war im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK jedenfalls wesentlich vergleiche , VwGH 19.12.2017, Ra 2017/08/0126, mwN).
14
Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
15
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 13. März 2025

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025080009.L00

Im RIS seit

22.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Dokumentnummer

JWT_2025080009_20250313L00