Verwaltungsgerichtshof
13.03.2025
Ra 2025/08/0009
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2025/08/0010
GRS wie Ra 2021/02/0057 B 18. Juni 2021 RS 7
Nach Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer eins, VwGVG 2014 kann das VwG von einer Verhandlung absehen, wenn in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat, wobei die normierten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen vergleiche VwGH 22.3.2021, Ra 2020/17/0132).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025080009.L01